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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Art. 15c Abs. 2 und 5–8
2Der Equide muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15dbisAbs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15a gekennzeichnet sein.
5Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass oder eine Kopie des Signalementblattes muss sich beim Tier befinden. Ist auf dem Deckblatt des Passes die Mikrochipnummer aufgeführt, so kann sich auch eine Kopie des Deckblatts beim Tier befinden.
6Bei der Schlachtung muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.
7Bei Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Equiden muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annulierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.
8Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tieres muss ein Equidenpass vorhanden sein. Der Eigentümer muss ihn innerhalb von 30 Tagen von einer nach Artikel 15dbisAbsatz 1 anerkannten Stelle auf seine Vollständigkeit überprüfen und bei Bedarf ergänzen lassen.
Art. 15d Abs. 1 Bst. c und d Ziff. 7 sowie Abs.3 und 4
1Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:
c. Aufgehoben
d. die folgenden Tierdaten:
7. die Farbe;
3Für Tiere, die in ein Herdebuch nach Artikel 2 Buchstabe a der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20122 eingetragen werden, muss der Equidenpass zudem folgende Dokumente enthalten:
a. den Abstammungsausweis nach Artikel 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012;
b. das grafische und verbale Signalement.
4Das Signalement muss durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt erstellt werden, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.
Art. 15dbisAbs. 1, 1bisund 3
1Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a–e. Der Grundpass wird von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank ausgestellt.