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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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Art. 37
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1
1Der jährliche Abgabenanteil entspricht:
a. bei Veranstaltern von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen: höchstens 80 Prozent ihres Betriebsaufwands;
b. bei den übrigen Radioveranstaltern und den Fernsehveranstaltern: höchstens 70 Prozent ihres Betriebsaufwands.
Art. 40 Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund
(Art. 40 RTVG)
1Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstaben a-e und g sowie Artikel 109a Absätze 1 und 2 RTVG werden auf Konti in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.
2Das BAKOM veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Abgabenanteile nach Absatz 1.
Art. 50 Förderungswürdige Verbreitungstechnologien
(Art. 58 RTVG)
1Das BAKOM kann Beiträge an die Einführung von «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» ausrichten.
2Das UVEK legt vorgängig fest, ab wann im entsprechenden Versorgungsgebiet ausreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten und deren Nutzung sowie den Investitionsbedarf für die Sendernetze.
3Beiträge für eine bestimmte Verbreitungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.
Art. 51 Art und Bemessung der Förderleistungen
(Art. 58 RTVG)
1Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2Sie werden nur an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet.
3Die Förderleistung beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms.
4Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt.
5Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19902 ist anwendbar.
4. Titel: Abgabe für Radio und Fernsehen
1. Kapitel: Haushaltabgabe
Art. 57 Höhe der Abgabe
(Art. 68a RTVG)
Der Bundesrat wird die Höhe der Abgabe je Privat- und Kollektivhaushalt vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen.
Art. 58 Erhebung der Abgabe
(Art. 69 RTVG)
1Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.
2Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.
3Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.
4Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.
Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung
(Art. 69 Abs. 3 RTVG)
1Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.
2Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
3Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.