Vorlage

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

c. das Vorliegen einer Bestätigung der Erhebungsstelle nach Absatz 2.

Art. 90 Datenlieferung des EDA

(Art. 69g RTVG)

Das EDA stellt der Erhebungsstelle die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten nach Artikel 67a spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung.

Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht

(Art. 69b und Art. 109b RTVG)

1Die bisherige Gebührenerhebungsstelle muss der neuen Erhebungsstelle spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die nachfolgenden Daten zu gebührenbefreiten Personen (bisheriger Artikel 6416) zur Verfügung stellen:

a. Name und Vorname;

b. Wohnadresse;

c. Geburtsdatum;

d. Telefonnummer;

e. Email-Adresse;

f. Korrespondenzsprache;

g. Personen, die im selben Privathaushalt wohnen wie die gebührenbefreite Person.

2Die Einzelheiten richten sich nach dem bisherigen Artikel 66 Absatz 317.

Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems

(Art. 109b RTVG)

1Ab dem Systemwechsel gelten für Sachverhalte, die sich bis zum Systemwechsel ereignet haben, einschliesslich der Zuständigkeiten, weiterhin die Artikel 68-70 und 101 Absatz 1 RTVG 200618 sowie die bisherigen Artikel 57-6719 dieser Verordnung, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen vorsieht.

2Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle oder eine andere externe Stelle für einen begrenzten Zeitraum für die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben beauftragen.

3Die im Zeitpunkt des Systemwechsels offenen Forderungen des Bundes gegenüber gebührenpflichtigen Personen und Betrieben sind weiterhin geschuldet.

4Nach Beendigung der Tätigkeit der externen Stelle nach Absatz 2 übernimmt das BAKOM sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Erhebung der Empfangsgebühren. Der Rechtsweg richtet sich abweichend von Artikel 69 Absatz 5 RTVG 200620 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, sofern das BAKOM Verfügungen erlässt.

5Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle übernimmt die neue Erhebungsstelle die Verlustscheine für ausstehende Empfangsgebühren.

6Die Verjährungsfrist für die Empfangsgebühren richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Artikel 61 Absatz 321.

7Der Aufwand der externen Stellen und des BAKOM nach den Absätzen 2 und 4 wird aus dem Ertrag der Empfangsgebühren gedeckt. Reicht dieser Ertrag nicht aus, wird der Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe gedeckt.

8Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren die Entschädigungszahlungen nach Absatz 7 übertrifft, fliesst er der SRG zu.

Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe

(Art 109b Abs. 5 RTVG)

1Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer.

2Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht

(Art 109c Abs. 1 RTVG)

1°Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden.

2°Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

16 AS 2007 787

17 AS 2007 787

18 AS 2007 737

19 AS 2007 787

20 AS 2007 737

21 AS 2007 787