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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent:

a. der Entschädigung, die der Veranstalter für die T-DAB-Verbreitung seines Programms leistet;

b. der Investitionen, die für die Aufbereitung für neue Verbreitungstechnologien notwendig sind.

2Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b.

3Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.

2Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren.

3Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung

(Art. 109b Abs. 2 RTVG)

1Der Bundesrat wird den Zeitpunkt der Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) zu gegebener Zeit festlegen.

2Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Artikel 58-70 und 101 RTVG 200613 sowie bisherige Artikel 57- 6714).

3Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.

Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System

(Art. 109b Abs. 4 RTVG)

1Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben.

2Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen Staffelung (bisheriger Artikel 60a Absatz 215) in Rechnung.

3Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt:

a. Die Rechnungen der ersten Monatsstaffel werden am Anfang des Monats gestellt und innert 30 Tagen fällig;

b. Die Rechnungen der letzten drei Monatsstaffeln werden alle am Ende des Vormonats des drittletzten Monats gestellt und Ende des drittletzten Monats fällig;

c. Die Rechnungen der übrigen Monatsstaffeln werden am Ende des Vormonats gestellt und Ende des Monats fällig.

Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe

1Im ersten Jahr der Erhebung wird die gestaffelte Rechnungsstellung für die Haushaltabgabe nach Artikel 58 Absatz 1 aufgebaut. Die Erhebungsstelle legt verkürzte Abgabeperioden zwischen einem und elf Monaten fest.

2Sämtliche Rechnungen nach Absatz 1 werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und werden innert 30 Tagen fällig.

3Ein Teil der Haushalte erhält bereits eine Rechnung über 12 Monate. Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

(Art. 69g RTVG)

1Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.

2Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel.

3Ein Beitrag nach Artikel 69g Absatz 4 RTVG beträgt höchstens:

a. 1000 Franken an eine Gemeinde;

b. 25 000 Franken an einen Kanton.

4Voraussetzungen für einen Beitrag sind:

a. ein Gesuch des Kantons bzw. der Gemeinde an die Erhebungsstelle;

b. der Beleg über die effektiven, spezifischen Investitionskosten;

13 AS 2007 737

14 AS 2007 787

15 AS 2010 5219