Vorlage
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
b. den in Rechnung gestellten, einkassierten und sistierten Forderungen, nach Tarifkategorie;
c. dem Stand und der Veränderung des Delkredere;
d. den Debitorenverlusten;
e. den in Rechnung gestellten Verzugszinsen;
f. den Ermessenseinschätzungen, nach Tarifkategorie;
g. den Mahnungen und Betreibungen;
h. den Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe.
3. Kapitel: Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe
Art. 67j
1Das BAKOM publiziert jährlich:
a. für die Haushalt- und für die Unternehmensabgabe sowie konsolidiert für beide:
1. die Gesamteinnahmen der Abgabe,
2. die Erhebungskosten;
b. die Verwendung der Einnahmen nach Verwendungszweck.
2Die Erhebungsstelle und die ESTV liefern dem BAKOM die nötigen Angaben.
Gliederungstitel vor Art. 80a
8. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 80a Abs. 2 und 3
(Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG)
2Das BAKOM kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
3Das BAKOM kann den Bund in internationalen Gremien vertreten.
Gliederungstitel vor Art. 82
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen
Art. 82 Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen
(Art. 109a RTVG)
1Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109a Absätze 1 und 2 RTVG stehen 45 Millionen Franken zur Verfügung.
2Das BAKOM legt die Beträge fest, die für die Förderung neuer Technologien sowie digitaler Fernsehproduktionsverfahren nach Artikel 84 und 85 zur Verfügung stehen.
Art. 82a
Aufgehoben
Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung
(Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG)
1Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dient.
2Unterstützt werden insbesondere:
a. Mitarbeitende, die professionelle Angebote externer Aus- und Weiterbildungsinstitutionen nutzen;
b. Veranstalter, die ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit externen Fachpersonen eine spezifische interne Aus- bzw. Weiterbildung ermöglichen;
c. spezifische Ausbildungsangebote von Ausbildungsinstitutionen, die auf die konkreten Bedürfnisse von lokalen und regionalen Veranstaltern mit Abgabenanteil ausgerichtet sind.
3Anrechenbar sind insbesondere Kurskosten, Kosten für externe Fachpersonen und die Planung und Durchführung von Ausbildungsangeboten nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit sie nicht durch andere Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt sind.
4Die Unterstützung beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
5Das BAKOM legt den zur Verfügung stehenden Betrag periodisch fest.