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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung
(Art. 68 RTVG)
1Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
Franken
a. für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstel- 2.–
lung in Papierform
b. für eine Mahnung 5.–
c. für eine zu Recht angehobene Betreibung 20.–
2Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht
(Art. 69b RTVG)
1Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.
2Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nicht mehr gegeben ist.
3Von der Abgabepflicht befreit sind
a. das diplomatische Personal, die konsularischen Beamten, das Verwaltungs- und technische Personal sowie das Dienstpersonal der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der durch Berufs-Konsularbeamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind (Legitimationskarten Typ B, C, D, E, K rot, K blau oder K violett) und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b. die Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte Typ B) und hohe Beamtinnen und Beamte (Legitimationskarte Typ C) der institutionellen Begünstigten, die mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, wenn sie den Diplomatenstatus geniessen, im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind und die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
c. die zur Begleitung einer Person nach Buchstabe a oder b berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person, wenn sie die schweizerische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
4Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
(Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.
2Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung „Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe“.
3Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.
Art. 63 Rechnungslegung und Revision
(Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts3 und der Verordnung vom 21. November 20124 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
2Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
3Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
4Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.
Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht
(Art. 69d Abs. 2 RTVG)
1Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Anzahl der abgabepflichtigen Privat- und Kollektivhaushalte;
b. Beträge der in Rechnung gestellten und einkassierten Abgaben;
c. Anzahl der Rechnungen, Mahnungen, Betreibungen und Verfügungen;
d. Befreiungen von der Abgabe aufgrund von Artikel 69b und 109c RTVG sowie von Artikel 61 Absatz 4 dieser Verordnung;
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