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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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67c Unternehmensabgabegruppen
(Art. 70 RTVG)
1Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen).
2Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes einer Unternehmensabgabegruppe werden sämtliche Umsätze der Gruppenmitglieder zusammengerechnet.
3Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Für die Mithaftung der Gruppenmitglieder gelten die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20099 (MWSTG) und 22 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 200910 (MWSTV).
4Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach Artikel 13 MWSTG und Artikel 15 - 20 Absätze 1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der ESTV spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.
5Die Mitglieder der Unternehmensabgabegruppe entbinden die ESTV schriftlich vom Steuergeheimnis gegenüber der Vertretung der Gruppe, soweit dies für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich ist.
Art. 67d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
(Art. 70 RTVG)
1Für die Zusammenschlüsse mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen von Gemeinwesen gelten Artikel 12 Absätze 1 und 2 MWSTG11 sowie Artikel 12 Absatz 1 MWSTV12. Artikel 67c Absätze 2, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
2Die zusammengeschlossenen Dienststellen gelten als ein Abgabesubjekt. Die Abgabepflicht obliegt dem jeweiligen Gemeinwesen.
Art. 67e Befreiung von der Abgabepflicht
Auf Gesuch von der Abgabe befreit werden Unternehmen mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Artikel 67b fällt, sofern sie in dem im Vorjahr abgeschlossenen Geschäftsjahr:
a. einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b. einen Verlust auswiesen.
Art. 67f Rechnungsstellung
(Art. 70a RTVG)
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) versendet monatlich Rechnungen an abgabepflichtige Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.
2Sobald der ESTV alle Informationen vorliegen, die ihr die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie ermöglichen, stellt sie dem Unternehmen den Gesamtbetrag der Abgabe mit dem nächsten Rechnungsversand in Rechnung.
3Hat die ESTV die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.
Art. 67g Überweisung der Abgabe
(Art. 70a RTVG)
1Die ESTV überweist den gesamten Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe an die SRG.
2Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:
a. die Zu- oder Abnahme der Wertberichtigung der Forderungen (Veränderung des Delkredere);
b. die Veränderung der Summe aller sistierten Forderungen;
c. die Debitorenverluste;
d. die Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe.
3Die ESTV überweist den Nettoertrag in neun Teilzahlungen jeweils 80 Tage nach der Rechnungsstellung. Im Januar des Folgejahres erfolgt die Schlussabrechnung über das Rechnungsjahr sowie eine Schlusszahlung oder eine Rechnung an die SRG.
Art. 67h Verzugszins
(Art. 70b Abs. 1 RTVG)
Verzugszinsen werden ab einem Zinsbetrag von 100 Franken in Rechnung gestellt.
Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV
(Art. 70c Abs. 2 RTVG)
Die ESTV veröffentlicht spätestens Ende April des Folgejahres mindestens Angaben zu:
a. der Anzahl abgabepflichtiger Unternehmen, nach Tarifkategorie;
9 SR 641.20
10 SR 641.201
11SR 641.20