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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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e. Anzahl der beschäftigten Personen der Erhebungsstelle.

2Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728b Absatz 1 OR5) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.

3Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.

4Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63 dieser Verordnung.

5Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.

Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht

(Art. 69e Abs. 4 RTVG)

Die Erhebungsstelle veröffentlicht bis spätestens Ende April des Folgejahres die Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR6), den Revisionsbericht (Art. 728b Abs. 2 OR) sowie den Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1.

Art. 66 Überweisung der Abgabe

(Art. 69e RTVG)

Die Erhebungsstelle überweist die Erträge an die ihr vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten.

Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten

(Art. 69g RTVG)

1Die Kantone beziehungsweise Gemeinden liefern der Erhebungsstelle die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, o-s und u des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20067 (RHG) in strukturierter und standardisierter Form über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

2Verantwortlich für die Lieferung der Daten zu Haushalten an die Erhebungsstelle nach Artikel 69g RTVG ist:

a. der Kanton für alle in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen, sofern er die Daten für statistische Zwecke nach Artikel 14 Absatz 1 RHG zentralisiert dem Bund liefert;

b. die Gemeinde für alle in ihrem Gemeindegebiet registrierten Personen, sofern sie die statistischen Daten nach Artikel 14 Absatz 1 RHG direkt dem Bund liefert.

3Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal.

Art. 67a Bezug von Daten aus Ordipro

(Art. 69g RTVG)

1Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stellt der Erhebungsstelle die folgenden Angaben aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen zur Verfügung, die nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG von der Abgabe befreit werden:

a. Name und Vorname;

b. Wohnadresse;

c. Geburtsdatum;

d. Legitimationskartendaten;

e. Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats über die Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal. Das BAKOM bezeichnet in einer Weisung die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

2. Kapitel: Unternehmensabgabe

Art. 67b Höhe der Abgabe

(Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)

Der Bundesrat wird den Mindestumsatz für die Abgabepflicht, die Höhe der Abgabe und die Tarifkategorien vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen.

5SR 220

6SR 220

7 SR 431.02

8 SR 831.10