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Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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3°Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor.
4°Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushaltes eine schriftliche Bestätigung zu.
5°Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben.
6°Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die von der Abgabe befreiten Haushalte und deren Mitglieder.
7°Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.
Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte
(Art. 109c Abs. 2 RTVG)
Zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind:
a. Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten;
b. multifunktionale Geräte, falls diese hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.
Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit
(Art. 109c Abs. 4 RTVG)
1Die Empfangsmöglichkeit nach Artikel 109c Absatz 4 RTVG ist der Erhebungsstelle schriftlich zu melden.
2Jedes volljährige Mitglied des Privathaushalts ist für die Meldung verantwortlich.
3°Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereitstellens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt.
4°Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu abgabepflichtigen Haushalte und deren Mitglieder.
II
Die Verordnung vom 7. Juni 200422 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. j
1Folgenden Behörden und privaten Institutionen werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben regelmässig Daten bekannt gegeben:
j. der Erhebungsstelle nach Artikel 69d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen23 für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen bei den Haushalten.
III
Diese Änderung tritt am xxx 2016 in Kraft.
xxx 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: XXX
Die Bundeskanzlerin/Der Bundeskanzler: xx
22 SR 235.21
23 SR 784.40