Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten
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3. Kapitel: Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen
Art. 17
Absatz 1: Auf Basis des Bundesratsbeschlusses vom 10. August 1973 über den Schweizerischen Beitrag an das Collège d‘Europe in Brügge (Belgien) gewährt die Schweiz in der Regel vier Schweizer/Innen am Collège d’Europe Stipendien, welche sich einerseits aus einem Beitrag an den Stipendiaten und andererseits aus Institutsbeiträgen zusammensetzen, die gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. August 1973 der Schweiz einen Sitz im Verwaltungsrat des Instituts gewähren. Das 1949 gegründete Institut ist das älteste europäische Institut für postgraduierte Europäische Studien.
Auf Basis des Kooperationsabkommens vom 19. September 1991 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz werden jährlich sechs Schweizer/innen aufgenommen, die alle ein Stipendium erhalten und denen die Studiengebühren erlassen werden. Das 1972 von den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gegründete EUI ist eine internationale Bildungseinrichtung, die Postgraduiertenprogramme in Politik- und Gesellschaftswissenschaften, Wirtschaft, Recht, Geschichte und Kulturgeschichte anbietet.
Absatz 2: Die Bemessung der Höhe der Vollstipendien geschieht nach den Ansätzen, welche die Hochschulinstitutionen dafür festgelegt haben. Daraus ergibt sich, dass die Anzahl Stipendien vom Rahmen der bewilligten Kredite abhängen.
Absatz 3: Die Grundsätze des Auswahlverfahrens legen den jährlichen Rhythmus der Gesuchstellung, die Zulassungs- und die Zusprachekriterien fest. Diese werden angepasst, wenn sich bei den Hochschulinstitutionen Änderungen ergeben.
4. Kapitel: Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung
Art. 18 Beiträge
Für Vertreterinnen und Vertreter des Bildungsraumes Schweiz ist es unerlässlich, an internationalen Aktivitäten teilnehmen zu können. Im Vordergrund stehen dabei die Generierung und die Diffusion von Fachwissen durch das Mitwirken in Expertennetzwerken, die Ortung oder die Erschliessung von nicht oder nur unzureichend genutzten wissenschaftlichen Potenzialen und die Stärkung der wissenschaftlichen Exzellenz. Deshalb braucht es eine Grundlage, die es erlaubt, Anlässe (Tagungen), Projekte und Programme zu unterstützen, welche es der Schweiz ermöglichen, sich aktiv in den grenzüberschreitenden Wissenstransfer einzubringen, ihn mitzugestalten und an ihm zu partizipieren. Eine wichtige Funktion kommt dabei Institutionen und Organisationen zu, die internationale Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung des Wissenschaftsnachwuchses durchführen, oder die Studierenden, die sich durch qualitativ besonders hochstehende Leistungen auszeichnen, Auslandaufenthalte und Beteiligungen an internationalen Anlässen erlauben. Hinzu kommen Institutionen, die Dozierenden schweizerischer Hochschulen und Hochschulinstitutionen die Gelegenheit verschaffen, sich im Ausland während eines oder zwei Semestern fächerübergreifend mit führenden Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern anderer Staaten auszutauschen, um so ihr innovatives Denken und Handeln zu fördern und sich dabei transdisziplinär und länderübergreifend zu vernetzen. Zu verweisen ist sodann auf die Mitwirkung der Schweiz an Aktivitäten internationaler Organisationen im Bereich der Bildung.
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist, dass die Initiative von Bildung und Wissenschaft ausgeht. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, selbst Projekte zu lancieren. Zu den für die Durchführung von internationalen Aktivitäten geförderten Organisationen zählen primär die Stiftung Schweizer Jugend forscht, der Verband der Schweizer Wissenschafts-Olympiaden sowie die Schweizerische Studienstiftung. Hinzu kommt die Unterstützung von Institutes for Advanced Study zur Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten stützte sich auf die per 1.Januar 2014 aufgehobene Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in