Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten

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Bildung und Wissenschaft. Das Fördervolumen bleibt unverändert und beläuft sich im Durchschnitt auf insgesamt CHF 1,5 Mio. pro Jahr (2013-2016).

Art. 19 Voraussetzungen

Gemäss Absatz 1 können Vorhaben zur Stärkung und Erweiterung internationaler Bildungs- und Wissenschaftskooperationen unterstützt werden, wenn sie von gesamtschweizerischem Interesse oder für die Bildungspolitik der Schweiz von Relevanz sind (Buchstabe a), wenn eine ausreichende Finanzierung für den Zeitpunkt ihrer Durchführung anderweitig nicht möglich ist und eine Beteiligung der

Schweiz ohne Finanzhilfe des Bundes nicht zustande kommt (Buchstabe b). Die Gewährung von Beiträgen setzt weiter voraus, dass die begünstigte Institution oder Organisation einen effizienten Mitteleinsatz sicherstellt, dass dabei der administrative Aufwand gering gehalten wird (Buchstabe c), und dass das Vorhaben nicht bereits mit anderen Beiträgen des Bundes gefördert wird (Buchstabe d).

Absatz 2 hält fest, dass Einzelpersonen sowie Institutionen und Organisationen, deren Aufgaben und Tätigkeiten nicht schwerpunktmässig auf den Bereich der Bildung ausgerichtet sind, nicht beitragsberechtigt sind. Damit soll darauf hingewiesen werden, welche Fördervorhaben und Gesuche grundsätzlich nicht bewilligt werden können.

Art. 20 Bemessung der Beiträge

Die auszurichtenden Beträge sind nach dem Grundsatz zu bemessen, dass sie sich höchstens auf 60% des effektiv erforderlichen Aufwands belaufen. Der Richtwert und die Formulierung der Bestimmung orientieren sich an den in Artikel 64 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2011 angeführten Vorgaben (Abs. 1).

Einzelne Beiträge dürfen nicht mehr als ein Viertel der jährlich zur Verfügung stehenden Kreditsumme beanspruchen (Abs. 2).

Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet das SBFI (Abs. 3).

Beiträge können höchstens für vier Jahre gesprochen werden, wobei Verlängerungen nach erneuter Gesuchstellung fallweise möglich sind (Abs. 4).

Art. 21 Verfahren

Die Bestimmungen entsprechen denjenigen von Artikel 47 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 29. November 201315. Zur Sicherstellung der amtsinternen Kohärenz soll die Gesuchstellung für Vorhaben der Bildung und der Forschung nach denselben Vorgaben erfolgen.

Art. 22 Beitragsgewährung

Der Entscheid, ob die Zusprache einer finanziellen Unterstützung mit einer Verfügung oder einem Vertrag erfolgt, wird fallweise nach den massgeblichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes getroffen. Zu berücksichtigen ist dabei in erster Linie, ob die zu unterstützende Leistung einmalig oder wiederkehrend zu erbringen ist.

5. Kapitel: Schweizer Haus in der CIUP

Art. 23 – 26

Das Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) ist eines von 40 Häusern in der CIUP, die zusammen einen Park von Studierendenheimen mehrerer Länder im Süden von Paris bilden. Das von Le Corbusier erbaute Haus bietet 46 Mieterinnen und Mietern eine Unterkunft und ist von grosser architekturgeschichtlicher Bedeutung. Mit der Schenkungsurkunde vom 10. Juli 1931 hat die Schweiz

15 SR 420.11