Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten

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serhalb des Hochschulbereichs wird den Schweizer Institutionen die ankommende Mobilität entschädigt, falls diese auch entsendende Mobilität auf der Basis von Reziprozität bei ihren Partnerinstitutionen durchführen. Im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit gilt keine Reziprozität.

Bei Mobilitätsprojekten werden den durchführenden Institutionen drei Kostenarten entschädigt. Erstens die organisatorische Unterstützung der individuellen Mobilität durch die durchführende Institution. Zweitens werden Kosten für die Unterstützung von Einzelpersonen entschädigt. Diese umfasst in der Regel Pauschalen pro mobile Person als Beitrag an die Overheadkosten einer Mobilität. Drittens werden Kosten entschädigt, die für die sprachliche Unterstützung oder für Teilnehmende mit geringeren Möglichkeiten oder Behinderungen zusätzlich anfallen.

Art. 5 Beiträge für Kooperationsprojekte

Im Rahmen der Kooperationsprojekte werden Partnerschaften gefördert, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaustausch abzielen. Ebenso können Schweizer Institutionen für Teilnahmen an Wissensallianzen und Allianzen für branchenspezifische Fähigkeiten gefördert werden, um zur Kooperation zwischen Hochschuleinrichtungen respektive Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt beizutragen.

In Kooperationsprojekten werden gemäss den Umsetzungsrichtlinien des Programms die folgenden Kostenkategorien unterstützt: Einerseits Personalkosten für Projektmanagement und -durchführung sowie intellektuelle Leistungen. Andererseits weitere Kosten für länderübergreifende Projekttreffen, Unterstützung bei besonderen Bedürfnissen, Multiplikatoren-Veranstaltungen und länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten.

Art. 6 Bemessung und Verfahren

Der Programmbeschluss Erasmus+9 beauftragt die EC, zur Durchführung des Programms jährliche Arbeitsprogramme zu genehmigen; welche im Wege von Durchführungsrechtsakten unter anderem die genauen Umsetzungsrichtlinien in einem Programmleitfaden konkretisieren10. Die Absätze 1 und 2 regeln, dass für die Bemessung der Beiträge für Mobilitäts- und Kooperationsprojekte soweit anwendbar die erwähnten Umsetzungsrichtlinien und Finanzierungskriterien angewendet werden, welche für Projektpartner aus Programmländern gelten. Damit soll verhindert werden, dass Schweizer Teilnehmende gegenüber ihren Projektpartnern unverhältnismässige Zuschüsse erhalten.

Die Absätze 3-6 legen die grundlegende Prozedur der Gesuchstellung sowie der Beitragsgewährung fest.

Absatz 7: Die vorgesehenen Massnahmen gewährleisten bei Budgetknappheit eine transparente Priorisierung der geförderten Aktivitäten durch das SBFI.

2. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Absatz 1 legt die Massnahmen fest, für welche der Bund einen Beitrag zu den Zielen der Mobilität und Zusammenarbeit im europäischen Bildungsraum leisten kann.

Absatz 2 regelt die Pflicht des SBFI, die rechtmässige Durchführung der geförderten Aktivitäten zu gewährleisten und für eine entsprechende Berichterstattung zu sorgen.

Diese Massnahmen sind gemäss Absatz 3 unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung an den Bildungs- Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU durchzuführen, da

9 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50

10 Erasmus+ Programmleitfaden Version 3 (2015): 16.12.2014 http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/documents/erasmus-plus-programme-guide_de.pdf