Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten
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sie den Erfolg der geförderten Mobilitäts- und Kooperationsprojekte sowohl bei einer Assoziierung als auch einer projektweisen Beteiligung sichern.
Art. 8 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung
Die Information und Beratung von Schweizer Teilnehmenden ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU. Eine gezielte und systematische Information und Beratung von Institutionen sollen für ein steigendes Teilnahmeniveau sorgen. Die Informations- und Beratungsleistungen können durch das SBFI und/oder durch dafür beauftragte Stellen angeboten werden (Absatz 1).
Damit das Programm eine grössere Wirkung erzielen kann, sollen die Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden, disseminiert und valorisiert werden (Absatz 2).
Art. 9 Vertretung von Schweizer Anliegen
Die Schweiz kann auf diese Weise ihre Erfahrungen und Interessen in Gremien und Institutionen der EU oder deren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung direkt einbringen, womit eine kontinuierliche Zusammenarbeit gewährleistet ist.
Bei europäischen Netzwerken wie Eurydice oder Eurodesk bestimmt das SBFI auch Delegierte, welche diese Netzwerke in der Schweiz repräsentieren und ihren Beitrag im europäischen Netzwerk erbringen.
Art. 10 Vorbereitende Besuche
Damit schweizerischen Institutionen mit ihren Partnern in Europa Projektanträge vorbereiten können, werden vorbereitende Besuche gefördert. Wenn eine Organisation bereits Kontakt zu Partnerinstitutionen in einem Programmland hat, kann sie einen vorbereitenden Besuch zu einer solchen Institution beantragen. Während des vorbereitenden Besuchs treffen sich am Ort einer Partnerinstitution möglichst alle Beteiligten, die gemeinsam einen Antrag einreichen möchten. Ziel des Treffens ist es, Inhalte und Methoden des geplanten Projekts festzulegen, Zuständigkeiten und Aufgaben zu verteilen, einen Arbeitsplan zu vereinbaren sowie die Antragsformulare auszufüllen. Bei einer Nicht-Assoziierung sind vorbereitende Besuche umso wichtiger, damit die schweizerischen Institutionen eine bestmögliche Einbindung in die künftig geförderten Projekte erzielen können. Diese Aufgabe kann durch das SBFI und/oder durch die dafür beauftragten Stellen angeboten werden (Absatz 1).
Die Absätze 2 und 3 legen die Prozedur der Beitragsgewährung fest einschliesslich des Maximalsatzes.
Art. 11 Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen
Für eine Integration der Schweiz in den europäischen Bildungsraum und eine zielgerichtete Einbindung der äusserst heterogenen Schweizer Akteure in die Aktivitäten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU braucht es weiterführende Massnahmen in den Bereichen der Vernetzung und der institutionellen Zusammenarbeit. Um den vielfältigen Adressaten eine bedarfsgerechte Betreuung zu bieten, werden von den Teilnehmerländern – ergänzend zu den Leistungen der nationalen Agentur
– Dienste und Kontaktstellen gefördert, die an der Schnittstelle zwischen schweizerischen und europäischen Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendaktivitäten wichtige Informations- und Koordinationsfunktionen wahrnehmen. In Brüssel nimmt diese Funktionen die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union wahr. Dabei wird sie von dem vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und dem SBFI finanzierten Verbindungsbüro SwissCore unterstützt.
Die Dienste, die auf nationaler Ebene bereits im Rahmen der offiziellen Beteiligung Beiträge erhielten – namentlich NARIC, Eurydice, Europass, Euroguidance, eTwinning, Youthpass und Eurodesk – sind in der Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014-202011 präzisiert. Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt, können auch weitere Kontakt- und Dienststellen gefördert werden.
11 BBl 2013 2065, S. 2080