Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

das Haus der Université de Paris geschenkt und richtet seither jährliche Bundesbeiträge aus, die für den Betrieb und den Unterhalt verwendet werden.

Der Grundsatz des Bundesbeitrages und das Auswahlverfahren sind in den Artikeln 13a-d der erwähnten Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen sollen weitgehend unverändert in die vorliegende

Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung übernommen werden. Einzig wird neu festgehalten, dass der Bund einen Pauschalbeitrag ausrichtet (Art. 24 Abs. 1). Da der Geltungsbereich der Verordnung erweitert wird und die Tätigkeiten des Schweizer Hauses ebenfalls der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, insbesondere der Mobilitätsförderung zuzuordnen sind, wird neu auf eine Erwähnung im Titel der Verordnung selbst verzichtet.

Mit dem Inkrafttreten des HFKG16 wurden die bisherigen Rektorenkonferenzen (CRUS, KFH und COHEP) in eine gemeinsame Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen zusammengeführt. Zu diesem Zweck wurde der Verein "swissuniversities" gegründet. Die vorliegenden Artikel (Art. 25 und 26) wurden entsprechend angepasst.

Neu wird zudem präzisiert, dass es sich bei der Auswahlkommission der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Art. 25) um keine ausserparlamentarische Kommission gemäss Artikel 57a Absatz 1 RVOG17 handelt (Art. 25 Abs. 5). In diesem Fall kommt Artikel 57c Absatz 1 RVOG zur Anwendung welcher festhält, dass keine ausserparlamentarische Kommission eingesetzt wird, wenn die Aufgaben geeigneter von einer zentralen Einheit der Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation wahrgenommen werden können. Die Aufgaben der Auswahlkommission können idealerweise von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wahrgenommen werden, da dort das akademische Fachwissen vorhanden ist und sichergestellt werden kann, dass die Interessen der Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen) angemessen vertreten sind. Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wird weiterhin die Mehrheit der Mitglieder stellen und ist selbständig für deren Auswahl zuständig.

Auch wird die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen weiterhin das Sekretariat der Kommission führen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Finanzielle Auswirkungen

Die Totalrevision der Verordnung schafft keine neuen Fördertatbestände. Die erforderlichen Mittel sind in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–2016 vom 22. Februar 201218 und den entsprechenden Bundesbeschlüssen eingestellt. Einzelne internationale Bildungskooperationsprojekte wie Institutes for Advanced Study, internationale Aktivitäten der Schweizer Studienstiftung und des Verbands der Schweizer Wissenschaft-Olympiaden werden neu nach der Aufhebung der Verordnung WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale

16SR 414.20

17 SR 172.010

18 BBl 2012 3099