Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten

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 Der nach einer Vollassoziierung seit 2011 erneut wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an

den Bildungs- und Jugendprogrammen der EU seit 2014 erfordert eine Anpassung der Abschnitte 2 (Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen) und 3 (Programmbeiträge) der bisherigen Verordnung. Die revidierte Verordnung soll sowohl für die Teilnahme der Schweiz als Drittstaat als auch für den Fall einer erneuten Assoziierung konzipiert werden.

 Für die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen

regelt die vorliegende Verordnung die Bemessungsgrundlagen und Verfahren.

 Die Verordnung soll neu die Grundlage für die Förderung derjenigen internationalen Bildungs-

und Wissenschaftskooperationsprojekte bilden, deren Unterstützung bis anhin über die auf den 1. Januar 2014 aufgehobene Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft vom 4. Juli 20016 erfolgte. Die entsprechenden Mittel sind in der BFI-Botschaft 2013-2016 eingestellt.

 Mit dem Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) vom 30. Sep-

tember 20117 am 1. Januar 2015 ist in den Bestimmungen zum Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) die Zusammenführung der bisherigen drei Rektorenkonferenzen in die gemeinsame Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen zu berücksichtigen.

1.2 Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe

Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten

Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung der Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP)

sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.

2 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 2a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 19998.

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

6 SR 420.123

7 SR 414.20

8 SR 414.51