Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten

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Neue Initiativen, die einen Mehrwert der europäischen Zusammenarbeit generieren, werden laufend lanciert, z.B. im Bereich der dualen Berufsbildung mit dem Austausch von good practices. Auch hier sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 massgeblich. Zudem wird darauf geachtet, dass die Vorhaben nicht subsidiär durch andere Quellen finanziert werden können.

Absatz 3 legt fest, für welche Kosten bei Schweizer Teilnahmen Beiträge ausgerichtet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Schweizer Institutionen und Organisationen die Beiträge effizient einsetzen.

Art. 12 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

Sämtliche Verträge und Verfügungen, die auf Basis dieser rechtlichen Grundlage abgeschlossen werden, enthalten die üblichen Bestimmungen, welche eine ordentliche Überprüfung der Beitragsverwendung gemäss Absatz 1 festlegen.

Gemäss Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014-202012 ist eine periodische Evaluation der Wirkungen der Programmbeteiligung vorgesehen. Diese Pflicht gilt laut Absatz 2 auch, wenn die Schweiz sich nicht an Erasmus+ assoziiert. Vorgesehen ist eine Evaluation nach Ablauf der Hälfte der aktuellen Programmgeneration 2014-2020, das heisst im Verlauf des Jahres 2017.

Absatz 3 regelt die ordentliche Berichterstattung. Einerseits ist dem Bundesrat periodisch Bericht zu erstatten über die Verwendung der Mittel. Andererseits ist im Fall einer Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU das SBFI als nationale Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Funktionsweise der nationalen Agentur sowie deren jährliche Berichterstattung zu prüfen und der Europäischen Kommission Bericht zu erstatten. Gestützt auf die regelmässigen Vor-Ort-Kontrollen, die Prüfung der Berichterstattung, das Monitoring sowie durch periodische Evaluationen soll ferner die Wirkung der Beteiligung untersucht und Verbesserungspotenzial identifiziert werden.

3. Abschnitt: Nationale Agentur

Art. 13 Bezeichnung und Aufgaben

Die Betreuung der Aktivitäten gemäss Artikel 4 und 5 durch eine einzige nationale Agentur entspricht dem regulären Umsetzungsmodus im Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU. Gemäss Art 2a des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999 kann der Bund eine nationale Agentur für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU schaffen. Dafür bezeichnet das SBFI eine oder mehrere geeignete Stellen. Zwischen 2011 und 2013 wurde die ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit als nationale Agentur für die Umsetzung der Programme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion bezeichnet. Diese hat auch vor der Sistierung der Verhandlungen zur Assoziierung an Erasmus+ die Projektausschreibungen 2014 als reguläre nationale Agentur vorbereitet und betreut.

Gemäss Buchstabe a genehmigt das SBFI die Vorschläge der nationalen Agentur. Diese unterbreitet ihre Vorschläge in der Regel jährlich pro Beitragstyp. Wo die EU jährlich mehr als eine Antragsfrist vorsieht, kann die nationale Agentur entsprechend auch ebenso häufig Vorschläge unterbreiten. Nach dem Entscheid des SBFI zu den jeweiligen Vorschlägen übernimmt die nationale Agentur ebenso die Abwicklung der Projekte inklusive Vertragsmanagement und Aufsicht.

Die nationale Agentur kann mit der Durchführung der Massnahmen nach Buchstabe a nur im Falle einer Nicht-Assoziierung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU beauftragt werden. Wie unter Artikel 2 erwähnt, sind die Umsetzungsrichtlinien im Falle einer Assoziierung im völkerrechtlichen Abkommen festgehalten. Mit den Massnahmen nach Buchstabe b kann die nationale Agentur unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags beauftragt werden.

12 BBl 2013 2065, S. 2081