Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
a. die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU. Die Massnahmen gemäss Ziffer 2 verstehen sich als Ergänzung zu den Massnahmen gemäss Ziffer 1;
b. die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen;
c. weitere Beiträge zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, und;
d. die Gewährung von Beiträgen an das Schweizer Haus in der CIUP.
2. Kapitel: Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU
1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen
Art. 2 Grundsatz
Die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes für Aktivitäten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU ist nur dann möglich, wenn die Schweiz als nicht-assoziiertes Land teilnimmt. Im Falle einer Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU leistet die Schweiz auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrags einen Pflichtbeitrag an die EC. Die Schweizer Teilnehmenden werden direkt aus EU-Budgets gefördert. In diesem Fall wird die Finanzierung der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte gemäss Artikel 4 und 5 in diesem völkerrechtlichen Vertrag geregelt. Ebenso werden darin die Umsetzungsrichtlinien des Programms festgehalten und bedürfen somit keiner weiteren Präzisierung in der vorliegenden Verordnung. Kommt keine Assoziierung zustande, können Schweizer Teilnehmende projektweise gefördert werden.
Art. 3 Beitragsvoraussetzungen
Absatz 1: Beiträge werden für zwei unterschiedliche Projekttypen gewährt, einerseits Mobilitäts- und andererseits Kooperationsprojekte im Sinne der Leitaktionen 1 respektive 2 und 3 des Programms Erasmus+. Die Bedingungen zur Ausrichtung der Beiträge des Bundes nach Artikel 2 beinhalten zum einen die Sicherstellung, dass – mit dem Vorliegen einer bilateralen oder gegenseitigen multilateralen Vereinbarung sowie dem Ausschluss einer Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln – die Schweizer Teilnehmenden im Status einer selbstfinanzierten Partnerinstitution aus einem Partnerland teilnehmen. Zum anderen gilt der Grundsatz der Eigenbeteiligung. Dieser gilt bei sämtlichen unterstützten Projekten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU.
Absatz 2: Die Unterstützung eines Schweizer Teilnehmenden bedingt die Beteiligung zumindest eines an den laufenden Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU assoziierten Programmlandes. Nebst den EU-Mitgliedstaaten betrifft dies aktuell die EWR/EFTA-Länder sowie die EU-Beitrittskandidaten. Bei ausserschulischen Aktivitäten gilt, wie auch auf europäischer Ebene, ein erweiterter geographischer Fokus, welcher nebst den assoziierten Staaten auch die benachbarten Partnerländer der EU enthält (Südosteuropa, Osteuropa/Kaukasus, Mittelmeerraum).
Art. 4 Beiträge für Mobilitätsprojekte
Mobilitätsprojekte dienen der Lernmobilität von Einzelpersonen. Gefördert wird die Mobilität von Studierenden, Berufsschülern, Auszubildenden, Schülern und Personal von Bildungsinstitutionen. Ausserdem wird die Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens sowie von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen gefördert.
Mobilitätsaktivitäten im Bereich der Hochschulen basieren auf dem Prinzip der Reziprozität, da die Hochschulen in inter-institutionellen Abkommen reziproke Mobilitätskontingente vereinbaren. Als nicht an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen assoziiertes Land wird die Mobilität europäischer Teilnehmer in die Schweiz nicht unterstützt. Damit Schweizer Teilnehmende (Studierende, Dozierende, Hochschulpersonal) mobil sein können, sind somit die beteiligten Schweizer Institutionen auch für die aus den an den Programmen beteiligten Ländern ankommende Mobilität zu entschädigen. Aus-