Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 13 Seiten
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Art. 14 Abgeltungen
Die nationale Agentur ist die zentrale Ansprechstelle für die Programmverwaltung auf nationaler Ebene und kann gemäss Absatz 1 für die im Rahmen dieser Aufgabe erbrachten Arbeiten entschädigt werden. Sie hat ihre Aktivitäten so auszurichten, dass die zur Verfügung stehenden Programmbeiträge im Fall einer Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU ausgeschöpft werden können. Dabei sind Mindesthöhen der Mittelzuteilungen pro Bildungsbereich gemäss Programmbeschluss Erasmus+ zu berücksichtigen13. Ohne Assoziierung setzt die nationale Agentur die Aufgaben gemäss Abschnitt 2 im Sinne derselben Aufgaben um, die eine nationale Agentur im Rahmen einer Assoziierung hat. Ohne Assoziierung entfällt auch die Kostenbeteiligung aus den Programmbudgets der EU und die Schweiz muss die Gesamtkosten für den Betrieb der als nationale Agentur bestimmten Stellen selbst übernehmen (Absatz 1).
Gemäss Absatz 2 werden Kosten entschädigt, die nachweislich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Im Vordergrund steht dabei der Unterhalt der Infrastruktur zur Verwaltung der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte (Ausschreibung, Antragstellung, Mittelverwaltung, Berichterstattung), der Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung sowie der vorbereitenden Besuche. Es ist sicherzustellen, dass die Beiträge von der nationalen Agentur effizient eingesetzt werden.
Art. 15 Leistungsvereinbarung und Aufsicht
Gemäss Absatz 1 schliesst das SBFI mit der ausgewählten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Sind mehrere Institutionen mit der Aufgabe der nationalen Agentur betraut, schliesst das SBFI separate Leistungsvereinbarungen ab, die deren Aufgabenbereiche klar eingrenzen.
Die Leistungsvereinbarung enthält gemäss Absatz 2 eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen und die Modalitäten für die Ausrichtung der entsprechenden Abgeltung.
Absatz 3 regelt das Vorgehen, um Abweichungen von Artikel 6 Absatz 1 im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.
Gemäss Absatz 4 gelten bezüglich Aufsicht dieselben Pflichten des SBFI wie unter Artikel 12 Absatz 1.
4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 16
Absatz 1 legt fest, dass das in der Sache zuständige WBF befugt ist, völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 (RVOG) abzuschliessen. Solche völkerrechtlichen Verträge sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite abzuschliessen und betreffen jene multilateralen, europäischen Kooperationen, die für die Programme wichtige Begleitdienste darstellen, welche jedoch nicht über die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU gefördert werden (z.B. CEDEFOP als europäische Institution, die bereits vor Etablierung der Programme existiert hat und auf einer eigenen europäischen Rechtsgrundlage basiert).
Nach Absatz 2 haben sie zudem die Möglichkeit, diese Kompetenz einem Bundesamt zu übertragen. Es wird demnach im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Vertrag von beschränkter Tragweite vorliegt und demnach nicht der Bundesrat, sondern das in der Sache zuständige Departement bzw. ein Bundesamt (sofern eine solche Delegation vorgesehen ist) befugt ist, den Vertrag abzuschliessen.
13Verordnung zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und
Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50–73. Die zugewiesenen Mindestbeträge pro Bildungsbereich sind in Artikel 18 festgehalten: 33,3% Hochschulbildung, 17% berufliche Bildung, 11,6% Schulbildung, 3,9% Erwachsenenbildung, 10% Jugend.