Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten
Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. In der Schweiz ist das Kalenderjahr massgebend.
Staaten können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1 und 2 AIA-Gesetz).
Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen überprüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Ist ein Finanzinstitut im Staat A und der Kontoinhaber im Staat B ansässig, muss geprüft werden, ob das Recht einer dieser beiden Staaten den Verkauf solcher Verträge untersagt. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob das Finanzinstitut im Staat A zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss, um den Verkauf solcher Verträge im Staat B zu tätigen (z.B. die Einholung einer Lizenz oder eine Registrierungspflicht der Verträge). Ein Finanzinstitut im Staat A, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Ausnahme von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht für sich in Anspruch nehmen. Es wird somit für jeden Partnerstaat und gegebenenfalls für jedes Finanzinstitut, das solche Produkte vertreibt, zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird auf Artikel 9 Absatz 2 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist.
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert
Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Mio. US-Dollar oder weniger auf, handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. k AIA-Gesetz). Bei Konten von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemeinsamen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestatten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Verfahren zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 4 AIA-Gesetz).
Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass