Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Abs. 3

Nach Absatz 3 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das MCAA in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, das MCAA gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung des MCAA enthalten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen des MCAA und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können eine Aussetzung des MCAA rechtfertigen (zu den nicht meldenden Finanzinstituten und den ausgenommenen Konten, vgl. die Erläuterungen zu Art. 3 AIA-Gesetz).

Abs. 4

Absatz 4 regelt die Kündigungsmodalitäten. Das MCAA kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens, d.h. insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung des MCAA, da dieses auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.

Abschnitt 8: Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Abs. 1

Absatz 1 regelt die Information aller zuständigen Behörden über eingegangene Notifikationen und der Unterzeichner des MCAA über neue Unterzeichnungen durch andere zuständige Behörden.

Abs. 2

Absatz 2 legt fest, dass die Kosten für die Verwaltung des MCAA grundsätzlich von allen Vertragsparteien gleichmässig zu tragen sind.

3 Erläuterungen zum gemeinsamen Meldestandard (Beilage zum MCAA)

Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde (vgl. die Erläuterungen zur Präambel des MCAA). Das MCAA regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis, das heisst, welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der gemeinsame Meldestandard hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, d.h. der Staaten, mit denen der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist.

Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung: