Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA regelt die Notifikation der Schweiz.
Die Notifikation soll erst erfolgen, nachdem das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA-Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und diese Erlasse nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden sind oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind (Art. 1 des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Wie in Kapitel 1.2 dargelegt, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA-Gesetz sind drei dieser Voraussetzungen. Erst wenn diese erfüllt sind, kann der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe a des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt. Da die drei Erlasse zeitgleich der Bundesversammlung unterbreitet werden, aber Gegenstand separater Abstimmungen sind, muss im Entwurf des Bundesbeschlusses ihr Verhältnis zueinander geregelt werden. Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe b des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz geeignete Massnahmen getroffen hat, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten. Die notwendigen Rechtsgrundlagen sind hauptsächlich im Amtshilfeübereinkommen, im MCAA sowie im AIA-Gesetz und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)13 enthalten.
Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA mitzuwirken, der unter anderem Reziprozität garantiert. Dementsprechend ist im Entwurf des Bundesbeschlusses nicht vorgesehen, dass die Schweiz im Rahmen des MCAA auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Fields soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten im Rahmen des AIA Informationen erhalten und diese zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können (vgl. dazu Art. 18 AIA-Gesetz).
In Artikel 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses wird das EFD ermächtigt, die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mitzuteilen sowie den für die Schweiz ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen zu übermitteln. Die Erteilung dieser Kompetenz ans EFD rechtfertigt sich, da diese Elemente einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt sind. Die Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards müssen sich am jeweils neuesten Stand der Technik orientieren. Der Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen beschreibt nicht nur die geltende Rechtslage, sondern ebenfalls Praktiken und Verfahren. Diese müssen ständig überwacht und gegebenenfalls optimiert werden.
Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchem Staat der AIA eingeführt werden soll (vgl. dazu Kap. 1.2). Die bilaterale Aktivierung des AIA wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Ebenfalls sind im Entwurf des Bundesbeschlusses keine Vorkehrungen zum Schutz datenschutzbezogener Daten aufgeführt, die von den empfangenden Behörden anzuwenden sind. Es sollen zuerst die im Partnerstaat geltenden Vorschriften untersucht werden, bevor festgelegt wird, ob die empfangende Behörde weitergehende Schutzmassnahmen anwenden muss (vgl. dazu auch Art. 5 AIA-Gesetz).
Abs. 2.1 – 2.3
Nach Absatz 2.1 wird das MCAA zwischen zwei Staaten entweder am Tag der letzten Notifikation oder am Tag des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens wirksam, wobei das spätere Datum massgebend ist. Die OECD veröffentlicht auf ihrer Webseite nach den Absätzen 2.2 und 2.3 gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, die das MCAA unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen das MCAA wirksam ist.
13 SR 235.1