Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 AIA-Gesetz zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken.
Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen Indiziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber ansässig ist:
a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates;
b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat;
c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts;
d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto;
e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder;
f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, gilt das Konto als undokumentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können, warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten hat und ob dies durch geeignete Umsetzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet.
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert
Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Mio. US-Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l AIA-Gesetz). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den Fakten, die ihm bekannt sind, beinhalten.
Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vorgesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nötigen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind durchsuchbar, kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen.