Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen
Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbstauskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen.
Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstauskunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 AIA-Gesetz). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 AIA-Gesetz festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.
Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern
Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestandards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 AIA-Gesetz). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten anwendbar.
Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichtigen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten solcher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwenden.
Es wird auf Artikel 9 Absatz 3 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern vorzunehmen ist.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung