Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften
Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass die Dollar-Beträge im gemeinsamen Meldestandard US-Dollar-Beträge sind und den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 AIA-Gesetz).
Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen
Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, darunter meldendes Finanzinstitut, nicht meldendes Finanzinstitut, Finanzkonto und meldepflichtiges Konto. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert.
Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung
Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen Staaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen Staaten über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die Staaten sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die Staaten auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen.
Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des AIA-Gesetzes erfolgen (vgl. dazu Kap. 4.2).
4 Ausführungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
4.1 Vorbemerkungen
Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Nicht alle dort enthaltenen Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Das AIA-Gesetz enthält zudem Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Abs. 1
Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des AIA in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat nach dem MCAA (Bst. a).