Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht berechtigte Personen unterbinden, wie zum Beispiel der Zugang zu Räumlichkeiten, die Ausgestaltung des Informatiksystems und die Ausbildung der Mitarbeiter;

Überwachung der Einhaltung und Sanktionen im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften: Beschrieb der anwendbaren Strafbestimmungen, aber auch der Massnahmen, die getroffen werden, um Verletzungen der Vertraulichkeitsvorschriften und die Täter identifizieren zu können.

Abs. 2

Absatz 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf das MCAA austauschen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Abschnitt 7 Absatz 3 und der Möglichkeit der Aussetzung des MCAA).

Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen

Abs. 1

Treten bei der Durchführung oder Auslegung des MCAA Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten. Konsultationen können auch mit dem Ziel durchgeführt werden, die Qualität der erhaltenen Informationen zu analysieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist gegebenenfalls über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann.

Abs. 2

Absatz 2 regelt, dass das MCAA durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die das MCAA in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird das MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung des MCAA erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.

Abschnitt 7: Geltungsdauer der Vereinbarung

Abschnitt 7 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit das MCAA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat das MCAA gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung des MCAA.

Abs. 1

Nach Absatz 1 hinterlegt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des MCAA oder möglichst rasch nach Inkrafttreten der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften eine Notifikation. Diese umfasst:

 eine Meldung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt;

 eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität);

 die Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren;

 die Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Behörden, welche die Informationen erhalten, einzuhalten sind;

 die Meldung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie

 eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen.