Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Weil die Schweiz in Zukunft möglicherweise auch bilaterale Abkommen abschliessen wird, die einen AIA über Finanzkonten vorsehen, erfasst das AIA-Gesetz auch diese anderen internationalen Abkommen (Bst. b; vgl. dazu die zwei Modelle zur Umsetzung des AIA-Standards in Kap. 1.1). Erfasst sind Abkommen, die den von der OECD am 15. Juli 2014 verabschiedeten AIA-Standard (oder spätere Fassungen dieses Standards) beinhalten. Das AIA-Gesetz regelt nicht die Umsetzung von anderen Abkommen, die einen AIA in Steuersachen vorsehen, wie zum Beispiel das FATCA-Abkommen. Es regelt auch nicht den automatischen Austausch in Steuersachen von anderen Informationen als solchen über Finanzkonten, da die Schweiz bisher in keinem Abkommen einen solchen Austausch vereinbart hat. Schliesslich regelt das AIA-Gesetz auch nicht die Umsetzung von Abkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen oder spontan vorsehen. Für diese Formen der Amtshilfe in Steuersachen ist das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)14 anwendbar.

Abs. 2

Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom AIA-Gesetz abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor.

Art. 2 Begriffe

In Artikel 2 werden im Gesetz verwendete Ausdrücke definiert.

Abs. 1

Der Begriff „anwendbares Abkommen“ bedeutet eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 AIA-Gesetz, das im Einzelfall Anwendung findet.

Mit „gemeinsamer Meldestandard“ oder „GMS“ ist der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der OECD gemeint. Dieser ist dem MCAA beigelegt und in Kapitel 3 erläutert.

Der Begriff „Partnerstaat“ bedeutet einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den AIA über Finanzkonten vereinbart hat.

Der Ausdruck „schweizerisches Finanzinstitut“ umfasst (i) ein Finanzinstitut, das in der Schweiz ansässig ist, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, sowie (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet. Diese Definition weist einen engen Zusammenhang mit Artikel 4 auf, der festlegt, wann ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt.

Mit „nicht dokumentiertes Konto“ ist ein bestehendes Konto natürlicher Personen nach Absatz 2 Buchstabe g gemeint, für das ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin nicht feststellen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das meldende Finanzinstitut in seinen Unterlagen keine Adresse ausser einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-Anschrift findet, über keine Indizien zur Ansässigkeit verfügt und seine Bemühungen zwecks Beschaffung einer Selbstauskunft oder von Belegen erfolglos bleiben (vgl. zum Beispiel Abschn. III Unterabschn. B Nr. 5 und Unterabschn. C Nr. 5 des gemeinsamen Meldestandards). Die nicht dokumentierten Konten sind der ESTV jährlich zu melden (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz).

Nach dem AIA-Standard müssen die Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer der meldepflichtigen Personen erfassen, sofern der Ansässigkeitsstaat dieser Personen eine solche Nummer ausgibt. Die Steueridentifikationsnummer gehört zu den unter dem AIA auszutauschenden Informationen. Die Erfahrungen der Staaten, die bereits einen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen praktizieren, zeigen, dass die Verwendung einer Steueridentifikationsnummer die Effektivität des AIA stark erhöht, da es die Zuordnung der erhaltenden Daten einer bestimmten steuerpflichtigen Person erleichtert. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer. Die Schweiz kennt hingegen eine Unternehmens-Identifikationsnummer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es

14 SR 672.5