Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer separaten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlossen. Die Einführung einer solchen Nummer ist für die Steuerbehörden mit Aufwand verbunden, erleichtert ihnen jedoch anschliessend die Verarbeitung der erhaltenen Daten.
„Schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen“ wird daher als die vom Bundesrat festgelegte Identifikationsnummer definiert. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikationsnummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung festlegen, dass diese Steueridentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird. Konkret bedeutet dies, dass die meldenden Finanzinstitute der Partnerstaaten der Schweiz dann verpflichtet werden, die Steueridentifikationsnummer ihrer Kunden, die in der Schweiz steuerlich ansässige natürliche Personen sind, zu erheben und auszutauschen.
Der Begriff „schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID)“ bedeutet die Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)15.
Der Begriff „ausländische Steueridentifikationsnummer“ bezeichnet die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht des Staates, in dem sie steuerlich ansässig ist. Damit meldende Finanzinstitute wissen, was in einem bestimmten Staat als Steueridentifikationsnummer gilt, wie sie heisst und wo sie aufgeführt ist, hat die OECD mit den Arbeiten zur Aufsetzung einer Webseite begonnen, die Angaben zu den Steueridentifikationsnummern der Staaten enthalten soll, die den AIA umgesetzt haben.
Mit Bezug auf die Begriffe „bestehendes Konto“ und „Neukonto“ wird der relevante Zeitpunkt definiert, um die Konten in diese zwei Kategorien aufzuteilen. Es handelt sich dabei um den Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat. Das relevante Datum für die Aufteilung in bestehende Konten und Neukonten ist demnach unterschiedlich, und richtet sich danach, wo der Kontoinhaber ansässig ist. Alternativ dazu können Finanzinstitute wählen, alle oder bestimmte Konten nach dem Inkrafttreten des AIA-Gesetzes als Neukonten zu behandeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 7 AIA-Gesetz).
Weiter werden die Begriffe „Konto von geringerem Wert“ und „Konto von hohem Wert“ definiert. Diese Unterscheidung wird ausschliesslich bei bestehenden Konten natürlicher Personen vorgenommen. Ausschlaggebend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat oder 31. Dezember eines Folgejahres über oder unter einer Million Franken liegt. Wird der AIA an einem anderen Datum als am 1. Januar anwendbar, wird es Konten geben, die zwischen dem 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit und dem Tag der
Anwendbarkeit eröffnet werden. Diese gelten als Konten von geringerem Wert, bis sie an einem 31. Dezember einen Gesamtsaldo oder -wert aufweisen, der über einer Million Franken liegt. Finanzinstitute können auf die Unterscheidung verzichten und alle Konten als Konten von hohem Wert behandeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 Bst. a AIA-Gesetz). Die Beträge werden in diesem Artikel in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz).
Abs. 2
Für die in Absatz 2 aufgeführten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens.
Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute und ausgenommene Konten
Abs. 1
Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“ umfasst schweizerische Finanzinstitute, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Der gemeinsame Meldestandard enthält spezifische Kategorien (wie zum Beispiel staatliche Rechtsträger und Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen) sowie eine Auffangklausel, um nationale Spezifitäten zu erfassen. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine Liste von nicht meldenden Finanzinstituten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Die Kriterien, damit
15 SR 431.03