Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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der Partnerstaaten die ihnen aufgrund des anwendbaren Abkommens zustehenden Informationen erhalten. Ebenfalls sind die Strafbestimmungen nach diesem Gesetz vorbehalten.

10. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung

Art. 29

In Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 des MCAA ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde den AIA gegenüber einem Partnerstaat aussetzen oder kündigen sowie das MCAA kündigen kann. Die zuständige Behörde für das MCAA sind die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden (Abschn. 1 Abs. 1 Bst. b MCAA). In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA soll im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet werden. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 29 AIA-Gesetz festzuhalten, dass der Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des AIA gegenüber einem Partnerstaat sowie der Entscheid zur Kündigung des MCAA in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Die zuständige schweizerische Behörde kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Allgemeines

Die Strafbestimmungen dienen dazu, als ultima ratio den abkommens- und gesetzeskonformen Austausch der vereinbarten Meldungen sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestimmungen auf die Pflichten zur Erhebung und Weitergabe der Meldungen, auf die wirksame Durchführung der Kontrollen durch die ESTV, auf die Pflicht zur Information der betroffenen Personen sowie auf die Pflicht, keine Umgehungen der Meldepflichten zu unterstützen. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Personen.

Art. 30 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten, die Registrierungspflicht, die Informationspflicht sowie die Meldepflichten der Finanzinstitute sind zentral. Ebenso kommt der Pflicht der Finanzinstitute, keine Umgehungsgeschäfte zu unterstützen, eine wichtige Bedeutung zu. Diese Pflicht gilt ebenso als Sorgfaltspflicht, damit das System kohärent und wirkungsvoll funktionieren kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung dieser Pflicht ebenso strafwürdig wie die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten. Entsprechende Verstösse werden als schwerwiegend erachtet, weshalb die Strafen hoch angesetzt sind. Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen grundsätzlich gegen natürliche Personen auszufällen sind (vgl. die Ausnahme in Art. 32 AIA-Gesetz). Deshalb sind die finanziellen Verhältnisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen Finanzinstitutes zu berücksichtigen.

Wird mit einer Tathandlung, welche zu diesen Pflichtverletzungen führt, auch eine weitere Straftat begangen, beispielsweise eine Unterdrückung von Urkunden (Art. 16 VStrR) oder Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), so werden diese Taten durch die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusätzlich verfolgt.

Art. 31 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Kontrollen der ESTV. Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV widerspenstiges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Um dem Gewicht zu verleihen, wird der Strafrahmen hoch angesetzt, so dass die Widerhandlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Demgegenüber ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist oder einer Einforderung eo ipso strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche eine entsprechende Bedeutung haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.