Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten
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7. Abschnitt: Aus dem Ausland erhaltene Informationen
Art. 18
Abs. 1
Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Das schweizerische Recht bestimmt, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, und in welchem Verfahren (zum Beispiel auf Ersuchen oder automatisch). Artikel 111 DBG sieht zum Beispiel vor, dass sich die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden gegenseitig unterstützen und den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten gewähren. Ungeachtet der bestehenden Regelung im schweizerischen Recht legt Absatz 1 fest, dass die ESTV die erhaltenen Informationen den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizerischen Behörden weiterleitet. Das MCAA stützt sich auf das Amtshilfeübereinkommen ab. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des MCAA erhält, wird die ESTV den Kantonen weitergeben, da sie nebst der ESTV für die Erhebung der genannten Steuern zuständig sind. Wird der Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens breiter definiert, sind die Informationen allenfalls an weitere Behörden weiterzugeben.
Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Die ESTV weist die Behörden, denen sie die Informationen weitergibt, auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA).
Regularisierungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige in der Schweiz
Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Einführung des AIA immer die Notwendigkeit einer Vergangenheitsregularisierung betont. Steuerpflichtige sollen eine Brücke in die Legalität haben, das heisst die Möglichkeit, offene Steuerschulden in einem fairen und vernünftigen Rahmen zu regularisieren. Diese Frage wird in den Gesprächen mit Partnerstaaten zwecks Einführung des AIA thematisiert (vgl. dazu Kap. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist geprüft worden, ob das diesbezügliche Schweizer Recht angepasst werden sollte. Dieses ist aber erst vor kurzem revidiert worden und bedarf keiner weiteren Anpassungen. Seit Anfang 2010 kann in der Schweiz von einer straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch gemacht werden. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen wie auch juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens.
Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er einmalig für die Steuerhinterziehung nicht bestraft, sondern es werden die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflosigkeit einer Selbstanzeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten, und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen. Die straflose Selbstanzeige wird zudem auf alle Teilnehmenden einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.
Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige sind im DBG und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)30 verankert. Damit gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für
30 SR 642.14