Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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zuordnen zu können. Die ausländischen Steueridentifikationsnummern werden von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und von der ESTV an die Partnerstaaten weitergeleitet.

Art. 21 Informationssystem

Um die im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 20 beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem.

Absatz 4 stellt sicher, dass die ESTV die Möglichkeit erhält, den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizerischen Behörden (vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1) mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Der Bundesrat wird die Einzelheiten in einer Verordnung regeln (Abs. 5). In einer Verordnung geregelt werden insbesondere die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten (Abs. 5).

Art. 22 Auskunftspflicht

Personen und Behörden, die von der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes aus dem Ausland übermittelte Informationen erhalten, sowie die schweizerischen Finanzinstitute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und des Gesetzes relevant sind.

Art. 23 Geheimhaltungspflicht

Artikel 23 lehnt sich an Artikel 39 IQG und Artikel 10 ZBstG an. Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht.

Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von Informationen an die Partnerstaaten.

Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das anwendbare Abkommen lässt es zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.

Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 25 AIA-Gesetz gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.