Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 57 Seiten

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Art. 24 Statistiken

Die ESTV kann die für die Peer Reviews des Global Forum erforderlichen Statistiken veröffentlichen. Es besteht kein Recht auf Zugang zu weitergehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen. Zum einen ist es wichtig, dass die Schweiz in diesem Bereich die internationale Praxis befolgen kann, ohne darüber hinaus zu gehen. Zum anderen dürfen die veröffentlichten Statistiken keine Identifikation von meldepflichtigen Personen oder von Finanzinstituten erlauben, noch es ermöglichen, Rückschlüsse auf Informationen zu ziehen, die den gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen unterstehen (zum Beispiel Marktanteile oder Geschäftspraktiken).

Art. 25 Kontrolle

Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen. Sie kann meldende, aber auch nicht meldende Finanzinstitute überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut korrekt ist. Die von Finanzinstituten als undokumentiert gemeldeten Konten sind im Rahmen der Kontrolle zu überprüfen. Im Rahmen der Kontrolle kann sie zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen der schweizerischen Finanzinstitute vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, schriftliche und mündliche Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Finanzinstituts einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die schweizerischen Finanzinstitute dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfügungen über die Eigenschaft als Finanzinstitut oder den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Artikel 25 orientiert sich an Artikel 36 IQG und Artikel 8 ZBstG.

Art. 26 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)34 anwendbar.

Art. 27 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 19-26 dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Entscheide im Zusammenhang mit den Abkommen und dem AIA-Gesetz werden in der Regel technischer Natur sein, weshalb das AIA-Gesetz in Abweichung zum üblichen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vorsieht.

9. Abschnitt: Missbrauchsbestimmung

Art. 28

Absatz 1 verbietet meldenden schweizerischen Finanzinstituten, künstliche Strukturen selber zu verwalten oder deren Verwendung zu unterstützen, von denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Verpflichtungen nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst ist die Verschiebung von Vermögenswerten in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet. Vermögenswerte, die in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet verschoben werden, unterliegen der Rechtsordnung dieses Staates oder Hoheitsgebiets, weshalb eine Verletzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes nicht möglich ist. Ebenfalls nicht erfasst sind Strukturen, welche aus anderen Gründen gewählt werden als die Umgehung der Steuer, zum Beispiel aus ökonomischen, anlagestrategischen oder rechtlichen Gründen.

Verletzt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut diese Bestimmung, so muss es nach Absatz 2 seinen Verpflichtungen unter den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie wenn es die künstliche Struktur nicht gegeben hätte. Artikel 14, der die Verjährung regelt, ist vorbehalten. Die Verpflichtung zur Nachholung der Meldung besteht somit nur für den Zeitraum, für den der Anspruch auf Übermittlung der Meldung nicht verjährt ist. Ziel ist es, dass die zuständigen Behörden

34 SR 172.021