Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 3 Seiten

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Artikel 3 Transportmittel und Transportbehälter für Hunde und Katzen

(Art. 165 Abs. 1 Bst. f und 167 Abs. 1 Bst. d TSchV)

Vor allem Hunde werden recht häufig transportiert. Tiere müssen so transportiert werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht gefährden und sich selber nicht verletzen können. Nach der Tierschutzverordnung müssen Tiere ausreichend Raum haben, um eine normale Körperposition einnehmen zu können. Hundeboxen beanspruchen recht viel Platz im Fahrzeug. Deshalb kommt es vor, dass Hunde in zu kleinen Boxen untergebracht werden. Hunde und Katzen haben während des Transports ausreichend Fläche zur Verfügung, wenn sie im Transportmittel (Boxe oder Laderaum eines Fahrzeugs) stehen, sich umdrehen und sich hinlegen können.

Artikel 4 Transportmittel als gelegentliche Unterkunft für Hunde und Katzen

(165 Abs. 3 TSchV)

Das BLV macht von der Möglichkeit nach Artikel 165 Absatz 3 TSchV Gebrauch, Ausnahmen von den in Anhang 1 Tabellen 10 und 11 TSchV aufgeführten Mindestmassen vorzusehen. In jedem Fall muss den Hunden und Katzen jedoch das Liegen in Seitenlage mit gestreckten Gliedmassen bei typischerweise leicht angewinkelten Gelenken möglich sein.

Artikel 5 Unterkunft

(Art. 72 TSchV)

Absatz 1: Ein Hund darf in der Regel während dem Tag nicht über längere Zeit in einem Raum eingesperrt werden, damit er sich gemäss seinem Bedürfnis regelmässig draussen versäubern kann.

Absatz 2 präzisiert die Anforderungen an die klimatischen Bedingungen und das Platzangebot in Unterkünften und Hundehütten. Anstelle einer Hundehütte kann der Hund auch Zugang zum Innern eines Gebäudes, zum Beispiel einem Schuppen, haben.

Die in Absatz 3 genannten Anforderungen an geeignetes Liegematerial bezwecken den Liegekomfort und den Schutz der Gesundheit der Hunde sicherzustellen. Geeignetes Liegematerial reizt die Haut und die Schleimhäute nicht, bleibt nicht leicht am Fell haften und kann nicht in Körperöffnungen eindringen. Zudem kann es insbesondere von Welpen und Junghunden nicht verschluckt werden.

Absatz 4: Gemäss Artikel 72 Absatz 4 TSchV legt das BLV in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 TSchV besondere Mindestflächen für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden, fest. Die Abmessungen gelten für Einzelboxen und entsprechen den Mindestflächen, wie sie in der Tierschutzverordnung von 1981 festgelegt waren. Somit müssen Tierheime für diese beiden besonderen Fälle ihre Boxen nicht anpassen. Für Verzichthunde beispielsweise, die nicht in eine Gruppe eingegliedert werden können, müssen die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 10 TSchV erfüllt werden.

Absatz 5 legt Anforderungen und Funktion der Sichtblenden dar. Sie sollen Rückzug, nicht jedoch Isolation vom Nachbarhund bedeuten. Es kann für einen rangniedrigen Hund sehr stressig sein, sich nicht aus dem Blickfeld des dominanteren Tieres