Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/17: Drei neue Verordnungen des BLV im Bereich Tierschutz · 3 Seiten

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zurückziehen zu können. Diese Forderung ist ganz besonders wichtig, wenn Zwinger oder Boxen gegenüberliegend angeordnet sind. Umgekehrt soll eine Sichtblende auch die Möglichkeit für Sichtkontakt bieten, damit die Hunde einander beobachten können, was ihrem Bedürfnis entspricht und der Beschäftigung dient.

Artikel 6 Dressurgeräte mit akustischem Signal

(Art. 76 Abs. 2 TSchV)

Dressurgeräte mit akustischem Signal wirken je nach Tonqualität und Situation, in der sie angewandt werden, für den Hund als Strafe (z. B. verbotene Strafschüsse), als Bestätigung (z. B. Clicker) oder als Signal (z. B. Dressurpfeife). Während im Tierschutzrecht von 1981 die Verwendung akustischer Geräte generell verboten war, schränkt die revidierte Fassung vom 23. April 2008 sie in Artikel 76 Absatz 2 TSchV auf sehr unangenehm wirkende akustische Signale ein. Ob ein akustisches Gerät sehr unangenehme Signale aussendet, ist anhand des Meideverhaltens des Hundes zu beurteilen.

Artikel 7 Übermässiges Aggressionsverhalten

(Art. 78 Abs. 1 Bst. b TSchV)

Nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b TSchV müssen Hunde, die ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.

Absatz 1 listet situationsbezogen auf, aufgrund welcher Symptome ein Hund wegen übermässigem Aggressionsverhalten der Behörde zu melden ist. Unter anderem wird auch das Verfolgen von Menschen unter wütendem Bellen oder Knurren aufgelistet, wie dies beim Radfahren oder Joggen vorkommen kann.

Absatz 2 nimmt Rücksicht auf die Aufgaben der Jagd- und Polizeihunde während sie sich im Einsatz befinden. Demzufolge wird ein Schaden an einem Wildtier während der Jagd nicht meldepflichtig. Hingegen muss eine Verletzung eines Menschen durch einen Jagdhund auch dann gemeldet werden, wenn sie während dem Jagdeinsatz geschieht. Bei der Verfolgung von flüchtigen Personen oder bei der Abwehr eines Angriffs kann es vorkommen, dass ein Polizeihund eine Person zwickt oder zu Boden stösst. Solche Vorfälle während eines Einsatzes sollen nicht zur Abklärung durch die Behörde gemeldet werden. Ein Verhalten nach Buchstabe d ist aber auch im Einsatz nicht gerechtfertigt. Ein Hund, der sich so verhält, ist nicht gut sozialisiert und soll gemeldet werden, da er weitere Probleme verursachen könnte, wenn er nicht sorgfältig geführt wird.

Meldepflichtig sind in beiden Fällen Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, Zollorgane sowie allenfalls weitere, von den einzelnen Kantonen dazu angehaltene Personen (vgl. Art. 78 TSchV).