Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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Artikel 19 Kosten

Artikel 19 nimmt Bezug auf Artikel 167d Absatz 3 nDBG. Sofern ein Steuererlassgesuch offensichtlich unbegründet ist, kann wie bisher (vgl. Art. 24 Abs. 2 der geltenden Steuererlassverordnung) eine Spruch- und Schreibgebühr von mindestens 50 und höchstens 1000 Franken erhoben werden. Gegenüber dem geltenden Recht wird präzisiert, dass es sich um eine nach Zeitaufwand erhobene Gebühr handelt.

Artikel 20 Aufhebung eines anderen Erlasses

Laut Artikel 20 wird die Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 aufgehoben und durch die vorliegende umfassend revidierte Fassung ersetzt.

Artikel 21 Inkrafttreten

Die revidierte Steuererlassverordnung soll laut Artikel 21 am 1. Januar 2016, und somit gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz vom 20. Juni 2014, in Kraft treten.

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Anhang

Konkordanztabelle zur Steuererlassverordnung (geltendes Recht, Entwurf neues Recht) und Bestimmungen zum Erlass im nDBG