Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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kel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) oder eine Überschuldung gemäss Artikel 725 Absatz 2 OR vorliegt. Die juristische Person und ihre Beteiligten haben umfassende Sanierungsmassnahmen umzusetzen und Sanierungsleistungen zu erbringen. Sie haben gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 darzulegen, inwiefern mit den genannten Massnahmen die Ursachen für die Notlage beseitigt und damit die Fortführung der Gesellschaft und der Erhalt der Arbeitsplätze gewährleistet sind. Der Steuererlass setzt mit anderen Worten die Aussicht auf einen Sanierungserfolg voraus. Als Beweismittel kommen etwa die folgenden Unterlagen in Betracht: Dokumente zur Sanierung, wie Jahresrechnungen und Geschäftsberichte, ein Bericht und das Protokoll der Generalversammlung über den Beschluss von Sanierungsmassnahmen und ein Sanierungsplan, Rangrücktrittserklärungen der Darlehen gewährenden Gesellschafter sowie eine Auflistung der Schulden und Erklärungen der anderen Gläubiger über einen (teilweisen) Verzicht auf ihre Forderungen.
Gemäss der neuen Bestimmung in Absatz 3 wird ein Steuererlass abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf übermässige geldwerte Vorteile, wie offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist, oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war. Auch die wirtschaftlichen Folgen allfälliger Verfehlungen von Organen, Entscheidungsträgern und Anteilseignern sind nicht mit einem Verzicht auf Steuern durch die beteiligten Gemeinwesen zu beheben, sondern durch die genannten Personen selbst zu tragen.
Artikel 5 Anspruch auf Erlass
Artikel 5: Die Verordnungsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des geltenden Rechts, wonach eine gesuchstellende Person einen Rechtsanspruch auf Erlass hat, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird – neu formuliert – beibehalten. Über die Frage, ob die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf Erlass hat, herrscht in der Rechtsprechung und der Literatur seit langem ein Meinungsstreit.
Das Bundesgericht verneint bezüglich der direkten Bundessteuer, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht.3 In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht indessen auch schon bejaht, dass einer steuerpflichtigen Person gegebenenfalls ein solcher Anspruch zukommen könne. Dies sei etwa der Fall, wenn trotz „Kann-Formulierung“ im Steuergesetz sich aus der Ausführungsverordnung klar ergebe, dass die Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen seien.4 Mit Entscheid 2D_27/2013, 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 führte das Bundesgericht aus, dass das Eidgenössische Finanzdepartement nicht abweichend von der durch das Bundesgericht ausgelegten gesetzlichen Norm (Art. 167 Abs. 1 DBG) legiferieren dürfe (E. 2 des genannten Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide der EEK, hat sich deutlich für einen Rechtsanspruch auf Erlass ausgesprochen.5
Die neuen Bestimmungen des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014 und der revidierten Steuererlassverordnung umschreiben nun die einzelnen Voraussetzungen für den Steuerer-
3 Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2014, 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.2, mit Hinweisen.
4 Vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 2.2 und 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1975 E. 2, publiziert in: ASA 44 (1975/1976), S. 618.
5 Vgl. BVGE 2009/45 = Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2. Siehe zum Ganzen auch die Botschaft zum Steuererlassgesetz (BBl 2013 8435, 8438) und insbesondere Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 230–233, mit weiteren Hinweisen.