Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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suchstellende Person in der Regel zudem auf, denjenigen Teil der geschuldeten Steuer, für den kein Erlass beantragt wird, abzuzahlen, sodass höhere Steuerrückstände und Verzugszinsen vermieden werden können. Ist unklar, für welche Steuerperiode und welchen Betrag das Erlassgesuch gestellt wird, hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit, ihr Gesuch zu präzisieren.

Artikel 8 Zeitpunkt der Einreichung

Ein Erlassgesuch kann gemäss Artikel 8 Satz 1 erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Der Steuererlass ist im DBG systematisch dem Steuerbezug – und nicht der Veranlagung – zugeordnet. Der Steuererlass als Institut geht aber über das reine Bezugsverfahren hinaus, indem die Steuerforderung in der Höhe des gewährten Erlasses untergeht.7 Artikel 8 Satz 2 entspricht inhaltlich Artikel 1 Absatz 2 der geltenden Verordnung. Im Steuerbezug darf die materielle Richtigkeit einer Veranlagung nicht mehr überprüft werden.

Artikel 9 Einreichungsort und Eingangsbestätigung

Artikel 9 Absatz 1 übernimmt einen Teil von Artikel 8 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung. In Zukunft bestimmen aber die Kantone – in der Regel in ihren Vollziehungsverordnungen zum DBG –, bei welcher Behörde ein Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer einzureichen ist. Denkbar ist, dass Erlassgesuche für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer bei einer einzigen Behörde einzureichen sind. Die Kantone sind jedoch frei, dies anders zu regeln.

Die zuständige Behörde bestätigt laut Absatz 2 wie nach geltendem Recht der gesuchstellenden Person den Eingang des Gesuchs.

Artikel 10 Tod der gesuchstellenden Person

Absatz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen Artikel 17 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung.

Absatz 2: Der Erbe oder die Erbin kann wie bisher gestützt auf die Bestimmungen zum Steuererlass des DBG und der Steuererlassverordnung ein Erlassgesuch stellen. Mit der neuen Formulierung in Absatz 2 wird klargestellt, dass nur die einzelne Erbin oder der einzelne Erbe persönlich und nicht etwa die Erbengemeinschaft als Ganzes ein Erlassgesuch einreichen kann (gestützt auf die Bestimmungen zum Steuererlass des DBG und der Steuererlassverordnung). Entscheidend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Erbin oder des einzelnen Erben.

7 Vgl. dazu Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 208 f.