Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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nicht etwa Dritte (die Gemeinwesen, Versicherungen, insbesondere Krankenversicherungen) die Kosten übernehmen. Buchstabe b entspricht Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der geltenden Steuererlassverordnung. Diese Bestimmung kommt praxisgemäss nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Denkbar sind etwa hohe, nicht von Dritten getragene Krankheits- oder Pflegekosten oder bezogene Sozialhilfe, welche zurückgezahlt werden muss. Buchstabe c regelt wie bisher die spezifischen Voraussetzungen für einen Erlass bei Selbstständigerwerbenden. Der Hinweis in der geltenden Verordnung auf die Opfersymmetrie unter den Gläubigern wird nicht übernommen. Es gilt, auch für Selbstständigerwerbende, Absatz 2.
Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 10 Absatz 2 der geltenden Verordnung.
Gemäss neuem Absatz 3 können Einkommensausfälle und Aufwendungen, denen bereits mit der Steuerveranlagung oder der Steuerberechnung weitgehend Rechnung getragen wurde, nicht als Ursache für eine Notlage anerkannt werden (Absatz 3 Satz 1). Die Bestimmung verdeutlicht die bereits geltende Praxis. Diese gilt etwa für Krankheits- und Unfallkosten,
welche mit dem Abzug von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG in der Veranlagung berücksichtigt werden, oder gemäss Absatz 3 Satz 2 bei schwankenden Einkommen (vgl. zu diesen bereits Art. 12 Abs. 1 der geltenden Steuererlassverordnung).
Erheblichkeit der Ursachen für eine Notlage
Artikel 2 Absatz 2 der geltenden Steuererlassverordnung hält fest, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gesuchstellende Person in eine Notlage geraten ist. In der Erlasspraxis hat sich gezeigt, dass den gesuchstellenden Personen oft ihr Verhalten in der Vergangenheit, etwa der überhöhte Lebensstandard gemäss Artikel 3 Absatz 2 (Art. 10 Abs. 2 der geltenden Steuererlassverordnung), entgegengehalten werden muss. Insofern führt Artikel 2 Absatz 2 des geltenden Rechts zu falschen Erwartungen. Diese Bestimmung wird deshalb nicht in das neue Recht übernommen.
Artikel 4 Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen
Absatz 1: Die Regelung der Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen wird neu aus den Bestimmungen zu den Ursachen für Notlagen bei natürlichen Personen herausgelöst. Dabei werden die spezifischen Kriterien, die für den Erlass bei juristischen Personen gelten, neu in einem Rechtserlass ausdrücklich aufgeführt. Inhaltlich stützen sie sich auf die Praxis zum Erlass bei juristischen Personen. Sinn und Zweck des Erlasses ist es, das (wirtschaftliche) Überleben einer Person zu ermöglichen. Die im Gesetz und in der Steuererlassverordnung aufgeführten Voraussetzungen, Ablehnungsgründe und Ursachen für eine Notlage sind teilweise auf natürliche Personen zugeschnitten. Einige gelten jedoch sinngemäss auch für juristische Personen. Eine Notlage liegt bei einer juristischen Person insbesondere vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist (vgl. Absatz 1 Buchstabe a), oder der ganze geschuldete Betrag gemäss Buchstabe b in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Da aber bei juristischen Personen – im Gegensatz zu natürlichen Personen – sinnvollerweise nicht von einem Anspruch auf Existenzsicherung gesprochen werden kann, müssen spezifische Voraussetzungen (vgl. dazu Abs. 2) erfüllt sein. Fehlen schliesslich allein die nötigen flüssigen Mittel, so ist diesem Umstand gemäss Artikel 14 Absatz 3 mit einer Stundung und nicht mit einem Erlass Rechnung zu tragen.
Die juristische Person muss laut neuem Absatz 2 einen Kapitalverlust erlitten haben oder überschuldet sein, sodass ihre wirtschaftliche Existenz sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Eine juristische Person ist dann sanierungsbedürftig, wenn ein Kapitalverlust gemäss Arti-