Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 11 Entscheidungsgrundlagen
Absatz 1 entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Satz 2. Die zuständigen Erlassbehörden haben einen Ermessensspielraum. Dabei haben sie alle für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen zu berücksichtigen.
Absatz 2 Buchstaben a–c entsprechen inhaltlich den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der geltenden Verordnung. Bei der Beurteilung des Gesuchs sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person massgebend, insbesondere die Einkünfte, die Ausgaben, das Vermögen und die Schulden. Die aktuellen Verhältnisse zur Zeit der Behandlung des Erlassgesuchs sind nicht in erster Linie (vgl. noch die Formulierung in der geltenden Verordnung) massgebend, sondern stellen lediglich den Ausgangspunkt der Beurteilung dar. Bei der Vergangenheitsbetrachtung ist statt wie bisher nicht nur die Entwicklung seit der Veranlagung (gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Verordnung), sondern in gewissen Fällen neu bereits der Zeitraum ab der betreffenden Steuerperiode zu berücksichtigen (vgl. Art. 167a Bst. b nDBG). Hat eine gesuchstellende Person beispielsweise ausserordentliche Einkünfte erzielt, sind gegebenenfalls bereits bei deren Erhalt im Hinblick auf die noch zu veranlagenden, allenfalls bestrittenen Steuern angemessene Rücklagen vorzunehmen. In einem Hinterziehungsverfahren hat die gesuchstellende Person bereits ab Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit, Rücklagen für die zu erwartenden Beträge zu bilden. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der steuerpflichtigen Personen muss der Steuererlass eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Es soll vermieden werden, dass in den Folgejahren aus den gleichen Gründen erneut ein Erlassgesuch eingereicht wird. Die Erlassbehörde würdigt deshalb laut dem mit der vorliegenden Revision neu eingefügten Absatz 2 Buchstabe d, ob die gesuchstellende Person Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit getroffen und etwa Leistungen, auf die sie einen Rechtsanspruch hat (unter anderem Arbeitslosentaggelder oder Ergänzungsleistungen), beantragt oder sich um eine Arbeitsstelle bemüht8 hat. Solche Massnahmen obliegen der gesuchstellenden Person bereits gestützt auf Artikel 167a Bst. d nDBG, wonach ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund zu einer Ablehnung des Erlassgesuchs führen kann. Im Falle einer Überschuldung ist darzulegen, dass mit den Verzichten der Drittgläubiger auf ihre Forderungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 oder mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag beziehungsweise der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung gemäss Artikel 16 die Schulden auf ein tragbares Mass gesenkt und damit das Ziel einer dauerhaften Sanierung erreicht werden kann.
Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 3 Absatz 2 der geltenden Steuererlassverordnung. Die Anwendbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Erlassverfahren ist in der Praxis schweizweit unbestritten und wird deshalb auch in der revidierten Verordnung beibehalten. Massgebend sind die jeweiligen kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
Artikel 12 Zahlung von Steuern während des Verfahrens
Artikel 12 entspricht inhaltlich Artikel 7 Absatz 4 der geltenden Steuererlassverordnung.
8 Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 3.3.2.