Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 13 Zahlung von Steuern aus dem Vermögen
Absatz 1: Laut Artikel 11 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung ist ein Steuererlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Zahlung der Steuerschulden nicht zumutbar ist. Artikel 13 Absatz 1 sieht (etwas anders formuliert) vor, dass die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist.
Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der geltenden Steuererlassverordnung. Neu ist begrifflich von den Steuern auf „einmaligen Einkünften“ die Rede (vgl. zu diesen: Art. 16 Abs. 1 DBG). Bei Steuern auf einmaligen Einkünften ist die Zahlung aus dem Vermögen auf jeden Fall zumutbar. Darunter fallen etwa einmalige Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 17 Absatz 1 DBG oder einmalige Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG). Die Steuern auf Kapital- und Liquidationsgewinnen werden nicht mehr wie in Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der geltenden Steuererlassverordnung als Beispiele speziell erwähnt. Gemeint sind die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, beispielsweise die Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen bzw. die einer Veräusserung gleichgestellte Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (siehe im Einzelnen Art. 18 Abs. 2 DBG). In den Fällen der „einmaligen“ oder der nicht regelmässigen Einkünfte gelten für den Erlass erhöhte Anforderungen. Die genannten Leistungen werden in der Regel zusätzlich zu den ordentlichen Einkünften, welche den Lebensbedarf der gesuchstellenden Person meistens bereits decken, erzielt. Sie werden deshalb nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt. Es darf erwartet werden, dass bereits aus der bezogenen Leistung Rücklagen vorgenommen werden, sodass anlässlich der Rechnungsstellung für die direkte Bundessteuer noch genügend Vermögenssubstanz vorhanden ist. Dies kann aus den Ablehnungsgründen in Artikel 167a Buchstaben b–d nDBG abgeleitet werden. Kapital- und Liquidationsgewinnsteuern sind wie nach geltendem Recht aus der Vermögenssubstanz zu entrichten.
Als Vermögen gilt gemäss Absatz 3 Satz 1 wie bisher das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Es wird präzisiert, dass es sich um das Reinvermögen handelt. Satz 2 entspricht Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der geltenden Verordnung. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Reihenfolge der Begriffe „Anwartschaften“ und „nicht frei verfügbare Austrittsleistungen“ umgestellt, sodass klar ist, dass andere Anwartschaften als diejenigen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) von Satz 2 nicht erfasst sind.
Absatz 4 wurde ebenfalls aus dem geltenden Recht übernommen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Steuererlassverordnung). Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist aber mit Blick auf das seit 1. Januar 1985 bestehende Obligatorium der beruflichen Vorsorge und die am 1. Januar 2011 eingeführte privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit der Weiterführung infolge Invalidität gemäss Artikel 37b DBG gesunken.