Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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lass genauer als bisher, sodass sie mittlerweile im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 2.2 genügend bestimmt sein dürften. Der Umstand, dass Artikel 167 Absatz 1 nDBG in der Fassung des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014 nach wie vor als so genannte „Kann-Bestimmung“ ausgestaltet ist, ist deshalb nicht entscheidend. Mit dieser in den meisten Gesetzen verwendeten Ausdrucksweise, wonach der Erlass „gewährt werden kann“ wird lediglich auf das von der Erlassbehörde bezüglich der Annahme der Erlassgründe auszuübende Ermessen hingewiesen.6 Die Beibehaltung der „Kann-Formulierung“ in Artikel 167 Absatz 1 nDBG lässt die Auslegung durch die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte zu, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Steuererlass,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen. Es rechtfertigt sich deshalb, dies wie bisher in einer Verordnungsbestimmung festzuhalten.

Artikel 6 Gegenstand

Artikel 6 entspricht im Wesentlichen Artikel 7 Absätze 1–3 der geltenden Steuererlassverordnung (vgl. auch den Wortlaut von Art. 167 Abs. 1 nDBG).

In Absatz 1 Buchstabe a wird neu ausdrücklich erwähnt, dass mit dem Begriff „Steuern“ auch die „Nachsteuern“ erfasst sind, die sich von der ordentlich geschuldeten Steuer nur formell unterscheiden. In Absatz 1 Buchstabe b wird präzisiert, dass es sich um Verzugszinsen handelt. Absatz 1 Buchstabe c entspricht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden Verordnung, wird jedoch redaktionell überarbeitet. Materiell-rechtlich gilt neu die Einschränkung von Artikel 167 Absatz 3 nDBG, wonach Bussen und Nachsteuern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden.

Bussen wegen Steuervergehen wie Steuerbetrug (Art. 186 DBG) und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG) sind demgegenüber mangels Erwähnung in Artikel 167 Absatz 1 nDBG nach dem Recht der direkten Bundessteuer nicht erlassfähig (Gleiches gilt schon gemäss Art. 167 Abs. 1 des geltenden DBG). Nicht erlassfähig nach DBG sind, ebenfalls mangels ausdrücklicher Erwähnung in Artikel 167 Absatz 1 nDBG und in Artikel 6 Absatz 1, wie bisher die Bezugskosten, beispielsweise die Betreibungskosten.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen Artikel 7 Absätze 2 und 3. Die objektive Voraussetzung, dass ein Erlass nur erfolgen kann, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt, wird aber neu in einer eigenen Bestimmung über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 8) geregelt.

Die Aufzählung in Artikel 6 ist abschliessend.

Artikel 7 Inhalt

Die Anforderungen an die Form und den wesentlichen Inhalt des Erlassgesuchs werden neu auf Gesetzesstufe, in Artikel 167c nDBG, geregelt. Auf Verordnungsstufe wird in Artikel 7 neu bestimmt, dass die gesuchstellende Person in ihrem Gesuch jeweils anzugeben hat, für welche Steuerjahre und welche Steuerbeträge sie um Steuererlass ersucht. Damit wird der Gegenstand des Erlassgesuchs festgelegt. Die zuständige Bezugsbehörde fordert die ge-

6 Vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 348.