Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

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2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 (Gegenstand)

Im neuen Artikel 1 wird der massgebliche Regelungsinhalt der revidierten Verordnung vorgegeben.

Artikel 2 Notlagen bei natürlichen Personen

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich Artikel 9 Absätze 1 und 2 der geltenden Steuererlassverordnung mit redaktionellen Änderungen.

Gemäss Absatz 2 ist ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit wie nach geltendem Recht insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in „absehbarer Zeit“ vollumfänglich beglichen werden kann. Als „absehbar“ gelten praxisgemäss zwei bis drei Jahre (Normalfall) beziehungsweise vier bis sechs Jahre (strengere Erlasspraxis unter anderem bei Bussen wegen einer Übertretung).

Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit

Artikel 9 Absatz 2 der geltenden Verordnung hält fest, dass bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person aufkommen muss, eine Notlage in jedem Fall vorliegt. Der Wortlaut dieser Bestimmung führt in der Praxis zu falschen Erwartungen, indem aus der Bejahung der Notlage geschlossen wird, das Erlassgesuch sei ohne Weiteres gutzuheissen. Ein Erlass kann jedoch auch bei Empfängerinnen oder Empfängern von Sozialhilfe erst dann in Betracht gezogen werden, wenn alle Voraussetzungen des Erlassrechts des Bundes erfüllt sind, die auch die übrigen um Steuererlass Ersuchenden erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen sind bei jeder gesuchstellenden Person individuell zu überprüfen. Ein Erlass ist etwa zu verweigern, wenn die Notlage nur vorübergehend ist oder die gesuchstellende Person andere Schulden hat. Aus diesen Gründen wird Artikel 9 Absatz 2 inhaltlich im Absatz 1 Buchstabe a zwar übernommen, aber in einer gegenüber der geltenden Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen

Artikel 3 regelt die typischen Ursachen, die zu einer Notlage führen können.

Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der geltenden Steuererlassverordnung (Art. 10 Abs. 1). Der Buchstabe d von Artikel 10 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung wird in den Buchstaben a (Ziffer 2) eingefügt. Die genannten Ursachen bzw. besonderen Verhältnisse sind wie bisher nicht abschliessend aufgezählt und müssen zusätzlich zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person geführt haben (Bst. a). Sie müssen sich demnach auch wirtschaftlich zu Ungunsten der gesuchstellenden Person – erheblich und dauerhaft – ausgewirkt haben. Dies bedeutet auch, dass die endgültige wirtschaftliche Belastung bei der gesuchstellenden Person eintreten muss und