Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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Artikel 17 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Rückkauf von Verlustscheinen
Absatz 1: Mit dem Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheines bietet der Gläubiger einen Teilbetrag der insgesamt geschuldeten Summe an. Bei Gutheissung des Gesuchs wird der Verlustschein nach Zahlung der vereinbarten Summe dem zuständigen Betreibungsamt zur Löschung gegeben. Nach Artikel 16 der geltenden Steuererlassverordnung sind im Verfahren um Rückkauf eines Verlustscheines die Erlassgrundsätze nicht anwendbar. Im neuen Absatz 1 wird nun klargestellt, dass ein Rückkaufsgesuch als Erlassgesuch gilt. Somit finden im Verfahren um Rückkauf von Verlustscheinen die Verfahrensbestimmungen und die Voraussetzungen für den Steuererlass des DBG und der Steuererlassverordnung neu grundsätzlich Anwendung.
Absatz 2: Vom Grundsatz in Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Diese neue Formulierung in Absatz 2 entspricht der geltenden Praxis: Resultierte der laut Verlustschein noch geschuldete Betrag aus einer Lohnpfändung gegenüber einer noch mitten im Erwerbsleben stehenden Person, wird im Erlassverfahren geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt sind und ob kein Ablehnungsgrund vorliegt. Gegenüber einer gesuchstellenden Person (Verlustscheinschuldner) im Rentenalter und mit nur bescheidenem Einkommen, kann die zuständige Behörde aber davon absehen, etwa die Bestimmung in Artikel 167 Absatz 2 nDBG über die Voraussetzung der dauerhaften Sanierung anzuwenden und der Person trotz der vorhandenen anderen Gläubiger einen teilweisen oder sogar vollumfänglichen Erlass gewähren. In diesem besonders begründeten Fall ist eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person nicht mehr zu erwarten, sodass auch ihre anderen Gläubiger vom Entgegenkommen des Bundes nicht mehr profitieren können. Die Zuständigkeitsordnung wird neu festgelegt: Nach Artikel 16 der geltenden Steuererlassverordnung ist die Bezugsbehörde für den Rückkauf der Verlustscheine zuständig. Neu bestimmen laut Absatz 2 die Kantone die dafür zuständige Behörde.
Artikel 18 Verhältnis zum Steuerbezug
Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 27 Abs. 1 und 2). Absatz 1 wird neu formuliert.
Nach Absatz 2 bleibt eine Zwangsvollstreckung auch nach der Einreichung eines Erlassgesuchs vorbehalten, falls die gesuchstellende Person die Behandlung des Gesuchs verhindert oder verzögert, weil sie etwa keine umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt. Die Möglichkeiten zur Verzögerung sind vorhanden, weil bei der direkten Bundessteuer das Erlassgesuch erst nach Aufforderung und Mahnung ohne Weiterungen erledigt werden kann. Wird die Forderung durch Zwangsvollstreckung bezogen, sollte die gesuchstellende Person die Zahlungen im Übrigen unter Vorbehalt leisten (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 Bst. b). Andernfalls würde die Erlassbehörde sie gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 anfragen, ob sie an einer materiellen Beurteilung des Gesuchs festhalte.9
9 Vgl. zum Ganzen: Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 241 f.