Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 14 Entscheid

Absatz 1: In der Verordnung wird neu ausdrücklich geregelt, dass die Gewährung eines Erlasses an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden kann. In der Praxis sind solche Nebenbestimmungen zur Verfügung über den Erlass des Steuerbetrags bereits möglich und vorhanden: Ein Teilerlass des Steuerbetrags wird beispielsweise an die (aufschiebende) Bedingung der Abzahlung des Restbetrags innert bestimmter Frist geknüpft, mit der Wirkung, dass die Steuerforderung gemäss Absatz 2 Buchstabe a nur untergeht, wenn die Bedingung erfüllt wird. Bei juristischen Personen kann der (Teil-)Erlass etwa unter die Bedingung gestellt werden, dass der Geschäftsbetrieb während einer bestimmten Frist aufrechterhalten und Arbeitsplätze gesichert werden. Eine Sicherstellung kommt bereits nach geltendem Recht in Betracht, wenn das Vermögen, beispielsweise eine dauernd selbst bewohnte Liegenschaft, unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge bildet (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. b dieses Verordnungsentwurfs und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der geltenden Steuererlassverordnung).

Die Steuerforderung geht laut Absatz 2 Buchstabe a nur unter, wenn Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 1 erfüllt werden, und der Erlass laut Buchstabe b nicht mittels Steuerhinterziehung oder einem Steuervergehen gemäss den Artikeln 175 ff. und 186 ff. DBG erwirkt wurde.

In Absatz 3 wird neu ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei den Zahlungserleichterungen im Sinne von Artikel 166 DBG um eine Stundung oder um Ratenzahlungen handeln kann (vgl. Absatz 3 am Ende). Dies entspricht dem geltenden Recht und berücksichtigt Fälle, in denen eine Notlage aus bestimmten Gründen – beispielsweise wegen eines hängigen Antrags auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, eines hängigen Prozesses oder wegen noch unsicherer Bewertung des Vermögens – nur vorübergehend ist. In diesen Fällen ist das Erlassgesuch abzuweisen und eine Stundung zu gewähren, in der Regel bis Klarheit über die wirtschaftliche Lage besteht.

Absatz 4 entspricht inhaltlich Artikel 23 Absatz 3 der geltenden Steuererlassverordnung. Es wird präzisiert, dass es sich um den Verzugszins handelt.

Artikel 15 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Konkurs, gerichtlicher Nachlassvertrag, Liquidation

Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 14 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung. Bisher war die Dauer der Stundung, welche zur Durchführung der Sanierung gewährt wird, auf längstens sechs Monate befristet. Neu sollen die sechs Monate ein Richtwert sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Frist gewährt werden.

In Absatz 2 Satz 1 wird gegenüber Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der geltenden Steuererlassverordnung ergänzt, dass die betroffene Steuerforderung bereits in Anwendung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) – durch die Bestätigung des Nachlassvertrags gemäss Artikel 306 SchKG – untergeht. Ein Erlass dieses Steuerbetrags ist daher ausgeschlossen. Der mit der Bestätigung des Nachlassvertrags nicht untergegangene Teil der Steuerforderung ist gestützt auf den Nachlassvertrag zu entrichten. Es wäre widersprüchlich, falls für diesen Betrag das Steuererlassver-