Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/172: Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung) · 16 Seiten
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fahren aufrechterhalten würde. Das Erlassverfahren wird bei genehmigter Nachlassdividende gegenstandslos. Fällt die gesuchstellende Person in Konkurs, hat die Erlassbehörde ebenfalls keine Entscheidkompetenz mehr. Anders als beim gerichtlichen Nachlassvertrag geht die Steuerforderung aber nicht teilweise unter, sondern für den ungedeckt bleibenden Betrag wird ein Verlustschein ausgestellt (vgl. Art. 265 Abs. 1 SchKG). Während nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der geltenden Steuererlassverordnung für den Fall des Konkurses bestimmt ist, ein Erlass sei „ausgeschlossen“, wird in Absatz 2 Satz 2 präzisiert, dass das Erlassverfahren in beiden Fällen (gerichtlicher Nachlassvertrag und Konkurs) gegenstandslos wird.
Absatz 3: Befindet die gesuchstellende Person sich in Liquidation, so wird ihr Gesuch wie nach Artikel 14 Absatz 3 der geltenden Verordnung abgelehnt.
Artikel 16 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Artikel 16 entspricht teilweise Artikel 15 der geltenden Steuererlassverordnung. Die Bestimmung wird mit dem Institut der „einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung“ (Art. 333– 336 SchKG) ergänzt, welches anlässlich der Revision des SchKG des Jahres 1994 eingeführt wurde. Auch bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung handelt es sich um einen aussergerichtlichen Vergleich, der keiner gerichtlichen Bestätigung bedarf. Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist wie der aussergerichtliche Nachlassvertrag nur für die zustimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger verbindlich. Die Kantone bestimmen die Behörde, welche für die direkte Bundessteuer einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zustimmt. In Artikel 15 der geltenden Steuererlassverordnung wird demgegenüber noch die „Bezugsbehörde“ als zuständig erklärt. Damit die kantonale Behörde zustimmen kann, ist neu nicht nur die Zustimmung der Mehrheit, sondern der „überwiegenden“ Mehrheit der gleichrangigen Gläubiger erforderlich. Dies dürften mindestens zwei Drittel der Gläubiger sein. Die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen müssen zudem mindestens drei Viertel (nach geltendem Recht: mindestens die Hälfte) der gesamten Forderungen der 3. Klasse (vgl. zu diesen:
Art. 219 SchKG) ausmachen. Mit dieser Verschärfung soll vermehrt als bisher sichergestellt werden, dass die Opfersymmetrie unter den Gläubigern der gesuchstellenden Person eingehalten wird. Nach wie vor kann aber ein einzelner Gläubiger, der sich weigert, an der Sanierung teilzunehmen, aus dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ausgeschlossen und vollumfänglich befriedigt werden. Dies ist zulässig, wenn die anderen Gläubiger darüber informiert sind und dieser Lösung zugestimmt haben. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen über den Steuererlass, etwa die Voraussetzungen für den Steuererlass nach Artikel 167 Absätze 1 und 2 nDBG und die Ablehnungsgründe nach Artikel 167a nDBG, sind auch anwendbar, wenn geprüft wird, ob ein Steuererlass im Rahmen eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung gewährt werden kann. Schliesslich muss die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung dauerhaft saniert werden können. Es genügt nicht, dass mit wenigen Gläubigern lediglich eine Teilsanierung durchgeführt wird.