Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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Initiative am 23. Oktober 2012, die RK-N am 7. November 2013 Folge gegeben. Es ist nun an der RK-S, einen entsprechenden Vorentwurf auszuarbeiten.
Die Motion Häberli-Koller48 verlangte eine Gesetzesrevision, damit Erbengemeinschaften, die im Besitz von Liegenschaften und Grundstücken sind, schneller aufgelöst werden können. Nachdem dem Bundesrat dem Parlament die Ablehnung der Motion beantragte hatte, lehnte der Nationalrat diese am 19. September 2011 mit 29 zu 155 Stimmen ab.49
Eine im Jahr 2006 eingereichte Motion Sadis50 verlangte eine Anpassung von Artikel 462 ZGB in dem Sinne, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft erhalten sollte, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Der Vorstoss wurde im nachfolgenden Jahr abgeschrieben, weil die Urheberin aus dem Rat ausgeschieden ist.
Die Postulate Fetz und Janiak51 verlangten vom Bundesrat unter anderem zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anpassungsbedarf im Erbrecht besteht. Beide Postulate wurden vom Parlament abgelehnt.
Ein weiteres Postulat Brändli52hatte zum Ziel, Unternehmen einfacher vererben zu können, ohne unter anderem am Pflichtteilsrecht zu scheitern. Nachdem der Ständerat das Postulat angenommen hatte, erstattet der Bundesrat am 1. April 2009 einen Bericht «Unternehmensbewertung im Erbrecht».53 Er kam darin zum Schluss, dass kein legislatorischer Handlungsbedarf besteht.
Auch einer parlamentarischen Initiative Hoffmann,54 die verlangte, dass die Höhe der Pflichtteile der Nachkommen gegenüber ihren Eltern ungeachtet von deren Zivilstand gleich hoch sein sollte, wurde keine Folge gegeben.
4.2 Die Motion Gutzwiller (10.3524)
Am 17. Juni 2010 reichte Ständerat Gutzwiller die Motion 10.3524 ein. Mit der Motion sollte der Bundesrat beauftragt werden, «das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Dabei soll das geltende Recht in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden. Trotz Teilrevision soll es dem Erblassenden weiterhin freistehen, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen.»
Der Bundesrat hat am 25. August 2010 die Motion zur Annahme empfohlen. Am 23. September 2010 hat der Ständerat die Motion mit 32 zu 7 Stimmen angenommen.55
48 11.3103 «Bessere Grundstücknutzung durch raschere Auflösung von Erbengemeinschaften».
49 AB 2011 N 1500.
50 06.3656 «Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten».
51 07.3496 «Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall»; 07.3410 «Anreize für eine Bevorzugung von Enkeln im Erbfall».
52 06.3402 «Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen».
53 Der Bericht ist abrufbar unter www.bj.admin.ch//content/dam/data/pressemitteilung/2009/2009-04-01/ber-br-d.pdf.
54 07.458 «Zivilstandsunabhängiges Pflichtteilsrecht der Nachkommen».
55 AB 2010 S 876.