Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Es ist verständlich und richtig, dass für Härtefälle ein Unterhaltsvermächtnis eingeführt

und nicht ein gesetzlicher Erbteil für faktische Lebenspartner vorgesehen werden soll.136

 Durch diese Bestimmung würde dazu beigetragen, das bereits auf anderen Rechtsge-

bieten bestehende Konzept des «stabilen» Konkubinats zu konkretisieren.137

Argumente dagegen

 Das Institut des Unterhaltsvermächtnisses ist dem Schweizer Recht fremd. Es steht in-

sofern im Widerspruch zum übrigen System, als weder der Wille der Erblasserin oder des Erblassers noch formelle familienrechtliche Beziehungen die Grundlage für eine Zuwendung oder die Erbberechtigung bilden.138

 Im Privatrecht ist es in erster Linie Aufgabe der Privatpersonen, Massnahmen zur Ver-

meidung von Härtefällen zu treffen. Es ist nicht am Gesetzgeber, ihre bewussten oder unabsichtlichen Versäumnisse zu korrigieren. Der Staat sollte bei der Einführung gesetzlicher Ansprüche zurückhaltend sein, denn so schränkt er die Freiheit der Privatpersonen grundlos ein. Die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses würde einen gravierenden Eingriff in die Testierfreiheit sowie generell die Privatautonomie darstellen. Unverheiratete sind sich zwangsläufig bewusst, dass sie von Gesetzes wegen nicht von der Partnerin, vom Partner erben können. Wenn sie Mitglieder ihres Haushalts begünstigen wollen, denen keine Erbeigenschaft zukommt, so können sie ohne Weiteres ein Testament verfassen oder eine Lebensversicherung abschliessen.139

 Die neue Regelung ist schwer umsetzbar und wird zu komplexen, bisweilen übertriebe-

nen familiären Erbstreitigkeiten bis vor Gericht führen. Es besteht die Gefahr, dass die Erbteilung dadurch noch verlängert wird. Eine Klage vor Gericht ist (aus Gründen der Pietät, der Loyalität, der Rücksicht und der Prozessrisiken) nicht das geeignete Mittel für die Anerkennung von Pflegeleistungen und anderen Leistungen gegenüber der verstorbenen Person. Die Tatsache, dass geklagt werden muss, ist der Gründung einer faktischen Lebenspartnerschaft nicht förderlich. Die Regelung läuft dem Rechtsfrieden, dem Frieden in der Familie und dem Trend hin zur gütlichen Regelung von Konflikten, beispielsweise in Mediationsverfahren, zuwider.140

 Die Voraussetzungen und die Modalitäten des Unterhaltsvermächtnisses werfen zahlrei-

che Fragen auf und sind genauer zu definieren. Trotz des im erläuternden Bericht stipulierten Ausnahmecharakters des Unterhaltsvermächtnisses führt dieses zu Rechtsunsicherheit. Es erschwert die Nachlassplanung stark und seine Umsetzung wird sehr komplex sein.141

 Der Ausdruck «Vermächtnis» ist terminologisch und dogmatisch unglücklich gewählt, da

es sich nicht um ein Vermächtnis in Sinne von Artikel 484 ZGB, d. h. eine gewillkürte Zuwendung der Erblasserin oder des Erblassers, handelt, sondern um einen gesetzlichen Anspruch, der vor Gericht geltend gemacht werden kann (und möglicherweise nicht dem Willen der verstorbenen Person entspricht). Es handelt sich eher um eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit als um ein Vermächtnis. Das Unterhaltsvermächtnis steht eher in der Nähe der angemessenen Entschädigung, die Kindern oder Grosskin-

136 CVP (S. 2); DJS (S. 5).

137 Baddeley (S. 7).

138 AR (S. 2); NE (S. 2); OW (S. 1); SO (S. 2); VD (S. 1); FDP (S. 2); SNV (S. 3); Guinand (S. 2).

139 AR (S. 2); SG (S. 4); ZH (S. 2); bavaab (S. 2); NKF (S. 5); SBMV (S. 3); Uni NE (S. 4); Lauterbach (S. 3).

140 AR (S. 2); BS (S. 2); GR (S. 2); LU (S. 1); NE (S. 2); OW (S. 1); SG (S. 4); SH (S. 2); TG (S. 2); VD (S. 1); FDP (S. 2); SVP (S. 3); AK BS (S. 9); bavaab (S. 2); CP (S. 1); EKFF (S. 2); Niklaus (S. 4); NKF (S. 6); OdA GE (S. 2); SBMV (S. 4); SGV (S. 2); SKG (S. 3); SNV (S. 3); Uni BE (S. 10); Uni BS (S. 7); Uni FR (S. 3); Uni NE (S. 6); Guinand (S. 2); Lauterbach (S. 3).

141 BS (S. 2); LU (S. 1); OW (S. 1); SG (S. 4); SH (S. 2); VD (S. 1); SVP (S. 3); EKFF (S. 2); NK BS (S. 3); NKF (S. 6); SGV (S. 1); SKG (S. 3); SNV (S. 3); SVR (S. 1); Uni BS (S. 6); Uni FR (S. 3); Uni NE (S. 6); VPAG (S. 3); Baddeley (S. 13).