Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
dern zusteht, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben (Art. 334 ZGB). Insofern wäre es wohl angebracht, von einer Unterhaltsforderung, einer angemessenen Entschädigung, einem gesetzlichen Abzug oder einem gemeinrechtlichen Anspruch statt einem Vermächtnis zu sprechen. Sofern ein gesetzlicher Anspruch eingeführt werden soll, sollte sich dieser besser am geltenden Artikel 606 ZGB orientieren, der allenfalls entsprechend zu ändern wäre, oder an Artikel 631 Absatz 2 ZBG. Er sollte folglich in das geeignete Kapitel des ZGB verschoben werden.142
Es ist nicht angezeigt, die Leistung von Unterhalt (das Vermächtnis) von einer Gegen-
leistung der Partnerin oder des Partners zugunsten der verstorbenen Person abhängig zu machen. Wenn damit darauf abgezielt wird, einen Ausgleich etwa für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen zu erreichen, so hätte eine entsprechende Regelung vorgeschlagen werden können.143
Für die Gerichte wird es sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein, festzustellen,
ob und wie lange eine Beziehung bestand, wie eng sie war und in welchem Umfang Leistungen zugunsten der verstorbenen Person erbracht worden sind. Es wird sehr schwierig sein, in höchst sensiblen persönlichen Bereichen die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu führen, dies zudem in einer Situation, in der die wichtigste Protagonistin bzw. der wichtigste Protagonist verstorben ist. Das Gericht wird über einen sehr grossen Ermessensspielraum verfügen.144
Die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses ist überflüssig, denn mittels Verfügung
von Todes wegen verfügt die erblassende Person bereits heute über genügend Möglichkeiten zur Begünstigung ihrer faktischen Lebenspartnerin, ihres faktischen Lebenspartners oder ihrer Stiefkinder. Diese werden mit der Erhöhung der verfügbaren Quote noch erweitert. Die erblassende Person ist zudem besser in der Lage, zu bestimmen, wer ihr nahe ist und wen sie unterstützen will.145
Der zwingende Charakter dieser Bestimmung wird entschieden abgelehnt. Er steht im
Widerspruch zum Ziel der Revision, die erblasserische Verfügungsfreiheit auszubauen, namentlich um die Übertragung von Unternehmen zu erleichtern (was durch das Unterhaltsvermächtnis erschwert wird). Es ist ausserdem schwer einsehbar, weshalb aus der Unterstützung, die die erblassende Person während ihres Lebens auch ohne Rechtsverpflichtung geleistet hat, sogar gegen ihren ausdrücklichen Willen Verpflichtungen gegenüber ihrem Nachlass erwachsen sollen. Es stellt sich sogar die Frage, ob diese Unterstützungsleistungen nicht als Zuwendungen unter Lebenden eingestuft werden müssten, die einer Herabsetzung unterstehen.146
Durch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zwingenden Rechts wird durch
die Hintertür eine neue, quasi pflichtteilsgeschützte Kategorie von Erben eingeführt. Denn es könnte gegen den expliziten Willen der verstorbenen Person durchgesetzt werden, obwohl diese sich eventuell bewusst entschieden hatte, nicht zu heiraten, damit ihre Partnerin oder ihr Partner keine Erbansprüche hat. Dieses Recht wäre ferner stärker als ein Pflichtteil, da darauf nicht vorgängig in einem Erbvertrag verzichtet werden kann. Diese Inkongruenz läuft darauf hinaus, dass die unverheirateten Partner besser ge-
142 AR (S. 2); BS (S. 2); NKF (S. 5); SG NV (S. 1); successio (S. 8); swisNot (S. 4); Uni BE (S. 12); Uni GE (S. 5); Uni NE (S. 4); WengerPlattner (S. 4); Guinand (S. 2).
143 Uni BE (S. 11).
144 AR (S. 2); SO (S. 2); FDP (S. 2); CP (S. 1); Uni BE (S. 10).
145 BS (S. 2); NE (S. 2); OW (S. 1); SO (S. 2); TG (S. 2); ZH (S. 2); SVR (S. 2); bavaab (S. 2); SNV (S. 2); swisNot (S. 4); Uni BE (S. 12); Uni NE (S. 4).
146 SG (S. 4); CP (S. 1); FER (S. 2); SBMV (S. 3); SGV (S. 1); SNV (S. 2); SVR (S. 2); Uni BS (S. 7); VPAG (S. 3).