Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

schützt sind als die Ehegatten. Es wäre somit vorzuziehen, dass die Bestimmung als dispositive Rechtsnorm formuliert wird.147

 Erst bei grossen Nachlassen ist überhaupt ein Ertrag vorstellbar, der die Ausrichtung

eines Vermächtnisses durch periodische Leistungen erlaubt, mit der Folge, dass entweder der Nachlass nicht vollständig geteilt würde, solange das Vermächtnis geschuldet ist, oder dass die Erben persönlich für die Vermächtnisschuld hafteten. Zwischen den erbenden und den vermächtnisnehmenden Personen würde so ein angespanntes Dauerschuldverhältnis geschaffen, was im Widerspruch zum «clean break»-Prinzip des Unterhaltsrechts steht. Bei geringen oder durchschnittlichen Nachlassen könnte das Vermächtnis die gesamte verfügbare Quote aufzehren.148

 Die einschränkenden Voraussetzungen sind nicht streng genug, damit das Unterhalts-

vermächtnis tatsächlich einen Ausnahmecharakter behält.149

 Mit der Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses besteht auch die Gefahr, dass Per-

sonen auf Verfügungen von Todes wegen verzichten in der falschen Annahme, dass das Unterhaltsvermächtnis sie genügend absichert.150

 Das Unterhaltsvermächtnis gleicht im Wesentlichen der «family provision» nach engli-

schem Recht, der Entschädigung für Kinder in Ausbildung oder für gebrechliche Kinder (Art. 631 Abs. 2 ZGB), dem Anspruch der Mutter eines noch nicht geborenen Kindes mit Erbenstellung (Art. 605 Abs. 2 ZGB), dem Anspruch der Hausgenossen (Art. 606 ZGB) oder dem nachehelichen Unterhalt. Im Gegensatz zu diesen Entschädigungen hätte es jedoch keinen Vorrang gegenüber den Erbeinsetzungen und den Vermächtnissen, sondern würde mit anderen herabsetzbaren Zuwendungen der Erblasserin oder des Erblassers konkurrieren.151

 Die vorgesehene Regelung widerspricht dem erklärten Ziel, dass im Erbrecht stets Lö-

sungen anzustreben sind, die vorhersehbar sind.152

 Diese Bestimmung fällt eher in den Bereich der Überlegungen zur Vorsorge oder zur

Liquidation einfacher Gesellschaften als in jenen der erbrechtlichen Überlegungen. Mit dieser Bestimmung werden post mortem neue Unterhaltspflichten ausserhalb des Familienrechts geschaffen, die nicht haltbar sind. Dies umso mehr, als sie im Widerspruch zum «clean break»-Prinzip und dem Vorrang der Eigenversorgungskapazität steht. Der Unterhalt der Erben ist nicht die Aufgabe des Erbrechts. Der Erwerb aus der Vorsorge und der damit vergleichbare Erwerb sind unbedingt mit der erbrechtlichen Regelung zu koordinieren.153

 Das vorgesehene Unterhaltsvermächtnis ginge zulasten der Familienmitglieder. Die fak-

tischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhielten Rechte, die praktisch jenen der Verheirateten oder der Personen in eingetragener Partnerschaft entsprechen, ohne dieselben Pflichten erfüllen zu müssen.154

 Den Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern wird

ein minimaler Teil gewährleistet, während für die faktischen Lebenspartnerinnen und -partner alles möglich ist.155

147 SO (S. 2); FDP (S. 2); SVP (S. 3); NKF (S. 5); Uni FR (S. 3); Unil (S. 7).

148 Uni BS (S. 7); Uni FR (S. 3); Uni GE (S. 5).

149 SBMV (S. 3).

150 SO (S. 2).

151 Uni FR (S. 3); Baddeley (S. 7).

152 BS (S. 2); bavaab (S. 2).

153 NE (S. 2); SG (S. 3); CP (S. 1); Uni BE (S. 8; 11); Uni BS (S. 6); Unil (S. 8).

154 CP (S. 1); SBV (S. 1).

155 NE (S. 2).