Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Die Probleme aufgrund dieser neuen Regelung überwiegen die Vorteile, die sie für we-
nige Härtefälle bringt. Eine Einzelfallgesetzgebung ist falsch.156
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nicht ausgeschlossen, dass das Institut des Un-
terhaltsvermächtnisses die Personen in faktischer Lebenspartnerschaft besser schützt als die überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner. Das widerspricht den Zielen der Revision.157
Das Unterhaltsvermächtnis stellt für die überlebenden Lebenspartner bei Weitem keinen
grossen Fortschritt dar, zumal es gerichtlich eingeklagt werden muss und nur in Ausnahmefällen auszurichten ist. Der Vorschlag bleibt weit unter dem, was der Bundesrat im Rahmen des Auftrags gemäss der Motion Gutzwiller hätte vorschlagen können.158
Es ist bedauerlich, dass der Vorentwurf entgegen zahlreicher Vorstösse und Forderun-
gen keine angemessene erbrechtliche Regelung für die unverheirateten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vorsieht. Eine – zumindest punktuelle – Integration der faktischen Lebenspartnerschaft in das Zivilgesetzbuch mit einer überzeugenden erbrechtlichen Regelung würde sodann keineswegs eine Gleichstellung mit der Ehe bedeuten.159
Die Stellung der unverheirateten Partner bleibt mit diesen Vorentwurf, welcher auf der
weltfremden Annahme basiert, dass sich alle faktischen Lebenspartnerschaften ohne Verfügungen von Todes wegen bewusst gegen solche Massnahmen entschieden hätten, prekär. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass das Unterhaltsvermächtnis eine bessere Lösung ist als eine gesetzliche Rente oder gar ein gesetzlicher Erbanteil (der tiefer angelegt wäre als der gesetzliche Ehegattenerbteil).160
Die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Durchsetzung des Unter-
haltsvermächtnisses (Härtefall, Dauer der Lebensgemeinschaft) sind insbesondere für weniger rechtskundige Personen zu restriktiv, um das verfolgte Ziel zu erreichen.161
Der erläuternde Bericht hält fest, dass es Sache der erblassenden Person ist zu ent-
scheiden, inwiefern der faktische Lebenspartner an ihrem Erbe teilhaben soll. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis steht dazu im Widerspruch.162
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen bleiben offen. In
verschiedenen Kantonen unterläge ein Unterhaltsvermächtnis einer relativ hohen Steuer, wenn die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer nicht mit der verstorbenen Person verwandt sind. Da nur Personen mit geringen finanziellen Mitteln Anspruch auf die Einräumung des Unterhaltsvermächtnisses haben, dürfte es für die Anspruchsberechtigten schwierig sein, für die Erbschaftssteuer aufzukommen.163
Auf der einen Seite soll mit der Revision grössere Sicherheit bei der Planung der Unter-
nehmensübertragung geschaffen werden. Auf der anderen Seite dürfte das Instrument des Unterhaltsvermächtnisses dann aber vermehrt Rechtsunsicherheit schaffen. Dies würde den volkswirtschaftlichen Nutzen der gesamten Revision reduzieren.164
Angesichts der staatlichen Sozialleistungen sollte es ausgesprochene Härte- oder Be-
dürftigkeitsfälle gar nicht mehr geben.165
156 AK BS (S. 9); SVR (S. 2).
157 VD (S. 1).
158 Baddeley (S. 7; 13).
159 EKFF (S. 2).
160 SAGW (S. 2).
161 EKFF (S. 2); Pink Cross (S. 1); SKG (S. 3); Uni ZH (S. 1).
162 AR (S. 2).
163 SH (S. 3); Uni BE (S. 12); Uni GE (S. 5).
164 SG (S. 4).
165 AK BS (S. 9); CP (S. 1).