Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Die Tatsache, dass die Ausrichtung mehrerer Unterhaltsvermächtnisse zugunsten ver-
schiedener Anspruchsberechtigter (faktischer Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Stiefkinder) angeordnet werden kann, dürfte eine weitere Herausforderung darstellen.166
Mit dem baldigen Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuchs, welche die Stief-
kindadoption ermöglichen wird, und den parlamentarischen Vorstössen zur Einführung eines «PACS» nach Schweizer Recht wird das Unterhaltsvermächtnis für faktische Lebenspartner oder für Stiefkinder seine Berechtigung verlieren.167
Offene Fragen
Den faktischen Lebenspartnern und den Stiefkindern könnte oder sollte eine dispositive
gesetzliche Erbberechtigung (ohne Pflichtteil) eingeräumt werden. Wenn die erblassende Person keine gegenteiligen Verfügungen getroffen hat, würden diese zu Erben, ohne dass die Härtefallvoraussetzungen des Unterhaltsvermächtnisses erfüllt sein müssten. Die Ungleichbehandlung im Vergleich mit den verheirateten Paaren oder den eingetragenen Partnerschaften ist nicht gerechtfertigt und entspricht nicht mehr der heutigen Gesellschaft. Diese Lösung wäre viel einfacher und würde eine rasche Liquidation der Erbschaft ermöglichen. Der Anspruch könnte eventuell tiefer als der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten angesetzt und auf bestimmte Fälle beschränkt werden (unverheiratete Personen, die das Konkubinat haben eintragen lassen, ausschliesslich wenn die Partnerin oder der Partner nichtgemeinsame Kinder hat usw.).168
Mit dem Vorentwurf gelingt es nicht, eine angemessene erbrechtliche Regelung für fakti-
sche Lebenspartnerschaften zu schaffen. Zu prüfen ist ein von Gesetzes wegen geschützter Anspruch auf eine erbrechtliche Partizipation als Kompensation insbesondere für Betreuungsarbeit, damit die gelebte familiäre Verantwortung anerkannt und pluralen Familienformen Rechnung getragen wird.169
Die Voraussetzungen für das Unterhaltsvermächtnis sollten so genau und eng wie mög-
lich definiert werden, damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet wird und klar ist, in welchen Fällen jemand die Ausrichtung eines solchen Vermächtnisses verlangen kann. (Genügt die Glaubhaftmachung eines Anspruchs oder muss der Anspruch bewiesen werden?)170
Die Höhe des Unterhaltsvermächtnisses wird im Vorentwurf völlig offen gelassen. Sie ist
auf eine – allenfalls von der Höhe der Erbschaft abhängige – Quote des Nachlasses oder der verfügbaren Quote zu plafonieren.171
Die Lebensgemeinschaft sollte in Einklang mit dem Bundesgesetz über die berufliche
Vorsorge und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum stabilen Konkubinat nicht drei, sondern mindestens fünf, wenn nicht sogar zehn Jahre gedauert haben, damit ein Anspruch auf Ausrichtung eines Unterhaltsvermächtnisses besteht. Da zwischen faktischen Lebenspartnern kein besonderes Rechtsverhältnis besteht, muss die Beziehung hinreichend gefestigt und eng sein, um ein Unterhaltsvermächtnis zu rechtfertigen. Es wäre sinnvoll, sich dabei nach den Werten zu richten, welche die Rechtsprechung entwickelt hat, um die Festigkeit und Stabilität der Beziehung eines unverheirateten Paars zu beurteilen (Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft, die der Partnerin und dem Partner eine
166 SG (S. 4).
167 FDP (S. 2).
168 glp (S. 2); SKG (S. 1); Uni FR (S. 4); Uni ZH (S. 2).
169 EKFF (S. 2); SKG (S. 1).
170 CVP (S. 2); SBMV (S. 4); swisNot (S. 4).
171 successio (S. 8); Uni FR (S. 4); WengerPlattner (S. 5).